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Kernbrennstoffsteuer: Ist die Verbrauchsteuer auf Uran und Plutonium europarechtswidrig?

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Katalog mit Auslegungsfragen zum Europarecht vorgelegt. Vor allem wollen die Hamburger Richter wissen, ob die europäische Energiesteuerrichtlinie die Erhebung einer Steuer auf die zur Erzeugung von elektrischem Strom eingesetzten Kernbrennstoffe verbietet. Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Erfindung neuer Stromsteuern zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwehrt.

Nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz wird die Verwendung von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241) zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom besteuert. Die Steuer wird durch die Hauptzollämter von den Kernkraftwerksbetreibern erhoben und entsteht immer dann, wenn ein Brennelement in einen Kernreaktor eingesetzt und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Bei einem Steuersatz von 145 EUR je Gramm Kernbrennstoff wurde bei Einführung der Steuer eine jährliche Einnahme von 2,3 Mrd. EUR erwartet. Von den damals noch 17 Kernkraftwerken sind nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima nur noch neun Anlagen in Betrieb.

Das Kernbrennstoffsteuergesetz war zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Für das FG war nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die neueingeführte Kernbrennstoffsteuer im Einklang mit dem Europarecht steht. Das Verfahren in Hamburg wurde ausgesetzt, bis die Antwort des EuGH vorliegt. Die durchschnittliche Dauer für eines solchen Vorabentscheidungsverfahrens des EuGH beträgt durchschnittlich etwa 15 Monate. Das  Ersuchen lässt die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Steuer übrigens unberührt.

Das Kernbrennstoffsteuergesetz war von Beginn an rechtlich umstritten. Aufgrund erheblicher Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit gewährte das FG bereits Anfang 2012 vorläufigen Rechtsschutz, der allerdings vom Bundesfinanzhof aus formellen Gründen wieder aufgehoben wurde. In dem Klageverfahren eines anderen Kernkraftwerksbetreibers hat das FG das Kernbrennstoffsteuergesetz bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, weil es das Gesetz mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig hält: Hierbei handele es sich um keine Verbrauchsteuer. Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH die Rechtslage beurteilt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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