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Kfz-Steuer: Trecker oder Unimog - ein kleiner, aber feiner Unterschied?

Ein Unimog ("Universal-Motor-Gerät") ist ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Geräteträger, aber keine von der Kfz-Steuer befreite Zugmaschine.

In diesem Sinne entschied kürzlich das Finanzgericht Köln (FG). Die Klägerin im Streitfall besaß einen DB Unimog 427/10. Das Fahrzeug war straßenverkehrsrechtlich als Zugmaschine mit drei Sitzplätzen zugelassen. Das Leergewicht des Unimog beträgt 4,5 t und das zulässige Gesamtgewicht liegt bei 7,5 t. Neben der Fahrerkabine verfügt ein solcher Unimog noch über eine offene Ladefläche von 1,95 m x 1,90 m. Die Klägerin wollte für das Fahrzeug die Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen in der Landwirtschaft beanspruchen.

Das FG widersprach diesem Ansinnen, da es sich bei einem Unimog um keine Zugmaschine für die Landwirtschaft oder, besser gesagt, einen Trecker handelt. Eine Zugmaschine ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend der Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Auf die verkehrsrechtliche Einstufung kommt es dabei nicht an.

Mit dem Unimog können auch bis zu drei Personen sowie auf der Ladefläche Güter bis zu 3 t transportiert werden. Daher steht das Ziehen von Anhängern, wozu ein Unimog auch in der Lage ist, nicht im Vordergrund. Eine Steuerbefreiung kommt bei diesen Fahrzeugen daher nicht zur Anwendung.

Hinweis: Die Verwaltung der Kfz-Steuer geht im Laufe dieses Jahres von den Finanzämtern auf den Zoll über. Für jedes Bundesland gilt ein anderer Umstellungstermin. Bis spätestens 30.06.2014 ist der Übergang auf den Zoll abgeschlossen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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