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Steuerschuldner: Keine Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld möglich

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Personen - Ehegatten zum Beispiel -, die als Steuerpflichtige Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, beantragen können, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei einer Aufteilung der Steuern für den Antragsteller gesondert ergibt. Haben Sie jedoch einen solchen Aufteilungsantrag erst einmal gestellt, können Sie ihn auch im Verfahren über den Einspruch gegen den Aufteilungsbescheid nicht zurücknehmen, wie das Finanzgericht Niedersachsen  entschieden hat.

Hinweis: Mit dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld übt der Gesamtschuldner ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus. Die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts ist unwiederholbar und unwiderruflich.

Eine Änderung des Aufteilungsbescheids ist nur möglich, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte oder sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung erhöht oder vermindert.

Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung Ihres Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung jedenfalls nicht mehr zulässig.

Hinweis: Die Wahl der Veranlagungsart kann bis zur Bestandskraft des Aufteilungsbescheids geändert werden. Diese Möglichkeit berührt jedoch nicht die Frage, ob ein Aufteilungsantrag zurückgenommen werden kann. Verwaltungsrechtliche Gestaltungen haben eigene und engere Vorgaben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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