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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil: Teilnahme an einer Kreuzfahrt kann einen geldwerten Vorteil darstellen

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu befinden, zu welchem Zeitpunkt eine Bewertung geldwerter Vorteile vorzunehmen ist, welche Faktoren im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen der Rabattfreibetrag zu gewähren ist.

Eine Reederei hatte im Streitfall ihren Mitarbeitern kostenlose bzw. stark verbilligte Reisen auf den zur Unternehmensgruppe gehörenden Schiffen gewährt. Ein Reedereiangestellter unternahm daher fünf größere Schiffsreisen in Begleitung seiner Lebensgefährtin, für die er jeweils nur sehr geringe Zuzahlungen leistete. Der Arbeitgeber deklarierte diese Reisen bei der Lohnabrechnung nicht als Sachbezug. Der Angestellte wiederum gab in seinen Einkommensteuererklärungen auch keine Sachbezüge bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Die Reiseleistungen waren jedoch als Sachbezüge dem FG zufolge als geldwerte Vorteile bei den Einkünften des Angestellten zu berücksichtigen.

Hinweis: Grundsätzlich erfolgt die Bewertung geldwerter Vorteile mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten Marktpreisen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern tatsächlich gezahlt werden.

Maßgebend im Hinblick auf die Bewertung des geldwerten Vorteils einer kostenlosen bzw. stark verbilligten Reise ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahme, also zum Zeitpunkt des Reiseantritts oder kurz zuvor, da bis dahin die tatsächliche Unsicherheit der kurzfristigen Absage besteht. Da die konkrete Reiseleistung als besondere Leistung gegenüber Angestellten keiner Katalogleistung entspricht, ist ihr Wert zu schätzen. Bei der Bewertung der gewährten Leistungen ist neben wertmindernden und werterhöhenden Faktoren im Verhältnis zu den regulär zahlenden Gästen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterreisen als Teil einer Restplatzverwertung gesehen werden müssen.

Hinweis: Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr und Person konnte im vorliegenden Fall nach Auffassung der Richter nicht gewährt werden, da Arbeitgeber die Reederei gewesen sei, die Reiseleistung selbst jedoch vom Reiseveranstalter, der Schifffahrtsgesellschaft, erbracht wurde.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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