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Doppelte Haushaltsführung: Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörige ist schädlich

Ihre Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort sind nicht beruflich veranlasst, wenn  diese zugleich ganzjährig durch einen Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen mitgenutzt wird. Einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster zufolge steht in einem solchen Fall einer Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die fehlende berufliche Veranlassung entgegen. Es gibt in diesem Fall keine klare und eindeutige Abgrenzung, welche der angefallenen Wohnungskosten beruflich und welche privat veranlasst sind.

In dem entschiedenen Streitfall unterhielt ein Arbeitnehmer eine Wohnung an seinem Hauptwohnsitz und eine weitere, 75 qm große Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsorts. Die Zweitwohnung nutzte er, wenn er sich aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort aufhielt. In dieser Wohnung lebte zugleich auch seine erwachsene Tochter, die ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, aber noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügte. Von den erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt lediglich die Fahrtkosten, nicht jedoch die Kosten für die Wohnung an.

Hinweis: Seit 01.01.2014 gelten beim Reisekostenrecht einige Neuerungen, die auch Änderungen beim Abzug der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung mit sich bringen. Wesentlich ist hier vor allem, dass Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung am Arbeitsort in Deutschland bis zu höchstens 1.000 EUR monatlich absetzbar sind. Wird dieser monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, darf der nichtausgeschöpfte Differenzbetrag  nicht auf andere Monate übertragen werden. Der am Lebensmittelpunkt erforderliche eigene Hausstand setzt neben dem Innehaben einer Wohnung als Eigentümer oder Mieter auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Es genügt daher nicht mehr, im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich zu bewohnen oder eine Wohnung im Elternhaus unentgeltlich nutzen zu können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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