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Informationen für Freiberufler

Freiberufler: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten sind trennbar

Als Krankengymnast können Sie nebeneinander sowohl eine gewerbliche (z.B. als Praxisinhaber) als auch eine freiberufliche Tätigkeit (z.B. als selbst Behandelnder) ausüben. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg sind beide Tätigkeiten steuerlich getrennt zu betrachten. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Trennung - etwa nach den einzelnen behandelten Patienten - ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.

In diesem Fall kann eine steuerlich getrennte Behandlung erfolgen, etwa - unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall - indem ein freiberuflicher Anteil von 25 % des Gesamtgewinns ohne Gewerbesteuer angesetzt wird und folglich 75 % auf den Gewerbebetrieb entfallen.

Hinweis: Das wesentliche Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers. Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit eines Krankengymnasten (entsprechend auch bei Ärzten) liegt nur vor, wenn er über das Erstgespräch hinausgehend durch gelegentliche Kontrollen und Abrechnungskontrollen bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nimmt und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese durchführt.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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