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Bauleistungen: Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

In der Baubranche gilt für brancheninterne Umsätze im Regelfall ein sogenannter Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Dieses auch Reverse-Charge genannte Verfahren, führt dazu, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für eine Bauleistung schuldet. Voraussetzung für die Anwendung dieses Verfahrens ist jedoch, dass der Leistungsempfänger selbst entsprechende Bauleistungen erbringt. Zu Verwirrung hat die Regelung in jüngster Vergangenheit vor allem bei den Bauträgern geführt.

Beispiel: Ein Bauträger errichtet auf eigenem Grundstück mehrere Doppelhaushälften, die er nach und nach an diverse Endkunden vermarktet. Mit der Ausführung dieser Bauausführung beauftragt er Subunternehmer. Hier stellt sich die Frage, ob der Bauträger das Reverse-Charge-Verfahren zu beachten hat. Ist dies der Fall, dürfen die Subunternehmer nur Nettorechnungen ausstellen.

Bislang hat das Bundesfinanzministerium die Beantwortung dieser Frage davon abhängig gemacht, ob die Endkunden noch Einfluss auf die Baugestaltung der Objekte nehmen konnten. War dies der Fall, erbrachte der Bauträger Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so dass ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft für alle Eingangsumsätze beachtet werden musste.

Nunmehr findet das Reverse-Charge-Verfahren nur dann Anwendung, wenn der Leistungsempfänger die Eingangsleistungen wiederum selbst für eine Bauleistung verwendet. Bei Bauträgern wird dies jedoch in den seltensten Fällen vorkommen. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Bauträger, sofern er eigene Grundstücke zum Zwecke der späteren Vermarktung bebaut, keine "Bauleistungen" erbringt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kunden noch Einfluss auf die Baugestaltung nehmen können.

Hinweis: Wenn Sie als Bauträger oder Subunternehmer eines Bauträgers von der Regelung betroffen sind, sollten Sie - sofern noch nicht geschehen - Kontakt mit uns aufnehmen. Das gilt auch, wenn Sie Umsätze als Gebäudereiniger erbringen, da es auch in diesem Bereich  Neuerungen gibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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