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Betriebsausgaben: Spirituelle Dienstleistungen trotz Umsatzsteigerung nicht abziehbar
Wenn Sie als Einzelhändler Zahlungen an einen spirituellen Dienstleister erbringen, können Sie die Kosten nicht gewinnmindernd als Betriebsausgaben absetzen. Auch das Argument, dass Sie dieses Angebot immer dann nutzen, wenn die Umsätze schlecht laufen, und der spirituelle Dienstleister dann Kontakt zu Gott aufnimmt, damit mehr Kunden in das Ladengeschäft kommen, hilft Ihnen nicht.
Eine Kostenberücksichtigung entfällt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn sich aus Ihrer Sicht der geschäftliche Erfolg auf die Leistungen des Dienstleisters zurückführen lässt und Sie dadurch auf kostspielige alternative Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichten können.
Die Finanzbeamten versagen in einem solchen Fall den Abzug als Betriebsausgaben, weil die langjährigen Kontakte zu einem spirituellen Dienstleister für eine private Mitveranlassung sprechen. Darüber hinaus sind die Kosten deshalb nicht abzugsfähig, weil kein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen erkennbar ist. Im Gegensatz zu konkreten Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots besteht kein wissenschaftlich fundierter und empirisch belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen positiv beeinflusst werden kann. Auf die subjektive Überzeugung des Unternehmers oder seines Geschäftsführers kommt es nicht an.
Hinweis: Betriebsausgaben sind durch die Einkunftsart veranlasst, wenn sie mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen, ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind und der auslösende Moment zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre gehört. Dabei können Sie als Selbständiger frei entscheiden, welche Aufwendungen Sie für Ihren Betrieb tätigen wollen. Sind Betriebsausgaben durch die Lebensführung veranlasst, ist nicht allein Ihre Erklärung für den Steuerabzug maßgebend. Zudem müssen objektive Anzeichen vorliegen, die auf den betrieblichen Zweck hinweisen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |