Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Ehegattenarbeitsverhältnis: Uneingeschränkte private Pkw-Nutzung wird nicht immer anerkannt Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Wie Finanzierungskosten in die Rückstellungsbildung einfließen Betriebsausgaben: Spirituelle Dienstleistungen trotz Umsatzsteigerung nicht abziehbar Betrug durch Lieferanten: Gefährdet den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers Betrugsabsicht des Lieferers: Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist nur in Ausnahmefällen möglich Führungsholding: Nach welchem Schlüssel ist die Vorsteuer aufzuteilen? Sicherungsgut bei Insolvenz: Veräußerung durch Insolvenzverwalter muss versteuert werden Windparks: Mal ist der Standort, mal der Sitz des Leistungsempfängers maßgeblich Mehrjähriger Sicherungseinbehalt: Bauunternehmer muss Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren Bühnen- und Kostümbildner: Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nur bei schöpferischer Leistung Sale-and-lease-back-Geschäft: Der Übergang der Verfügungsgewalt ist wesentlich Reihengeschäfte: Es kommt darauf an, wer die Ware bewegt Steuerfreiheit: Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung kann steuerbefreit sein Einfuhrumsatzsteuer: Bagatellregelung als Teil eines rechtsmissbräuchlichen Vertrags Unberechtigter Steuerausweis: Finanzamt muss nicht rechtzeitig reagieren Gewinn durch Schuldenerlass: Ohne Sanierungsbedürftigkeit kein Steuererlass Zollwert: Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Kosten der Warenkontrolle Zollrecht: Dürfen E-Book-Reader zollfrei in die EU eingeführt werden?

Betriebsausgaben: Spirituelle Dienstleistungen trotz Umsatzsteigerung nicht abziehbar

Wenn Sie als Einzelhändler Zahlungen an einen spirituellen Dienstleister erbringen, können Sie die Kosten nicht gewinnmindernd als Betriebsausgaben absetzen. Auch das Argument, dass Sie dieses Angebot immer dann nutzen, wenn die Umsätze schlecht laufen, und der spirituelle Dienstleister dann Kontakt zu Gott aufnimmt, damit mehr Kunden in das Ladengeschäft kommen, hilft Ihnen nicht.

Eine Kostenberücksichtigung entfällt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn sich aus Ihrer Sicht der geschäftliche Erfolg auf die Leistungen des Dienstleisters zurückführen lässt und Sie dadurch auf kostspielige alternative Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichten können.

Die Finanzbeamten versagen in einem solchen Fall den Abzug als Betriebsausgaben, weil die langjährigen Kontakte zu einem spirituellen Dienstleister für eine private Mitveranlassung sprechen. Darüber hinaus sind die Kosten deshalb nicht abzugsfähig, weil kein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen erkennbar ist. Im Gegensatz zu konkreten Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots besteht kein wissenschaftlich fundierter und empirisch belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen positiv beeinflusst werden kann. Auf die subjektive Überzeugung des Unternehmers oder seines Geschäftsführers kommt es nicht an.

Hinweis: Betriebsausgaben sind durch die Einkunftsart veranlasst, wenn sie mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen, ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind und der auslösende Moment zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre gehört. Dabei können Sie als Selbständiger frei entscheiden, welche Aufwendungen Sie für Ihren Betrieb tätigen wollen. Sind Betriebsausgaben durch die Lebensführung veranlasst, ist nicht allein Ihre Erklärung für den Steuerabzug maßgebend. Zudem müssen objektive Anzeichen vorliegen, die auf den betrieblichen Zweck hinweisen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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