Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Ehegattenarbeitsverhältnis: Uneingeschränkte private Pkw-Nutzung wird nicht immer anerkannt Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Wie Finanzierungskosten in die Rückstellungsbildung einfließen Betriebsausgaben: Spirituelle Dienstleistungen trotz Umsatzsteigerung nicht abziehbar Betrug durch Lieferanten: Gefährdet den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers Betrugsabsicht des Lieferers: Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist nur in Ausnahmefällen möglich Führungsholding: Nach welchem Schlüssel ist die Vorsteuer aufzuteilen? Sicherungsgut bei Insolvenz: Veräußerung durch Insolvenzverwalter muss versteuert werden Windparks: Mal ist der Standort, mal der Sitz des Leistungsempfängers maßgeblich Mehrjähriger Sicherungseinbehalt: Bauunternehmer muss Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren Bühnen- und Kostümbildner: Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nur bei schöpferischer Leistung Sale-and-lease-back-Geschäft: Der Übergang der Verfügungsgewalt ist wesentlich Reihengeschäfte: Es kommt darauf an, wer die Ware bewegt Steuerfreiheit: Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung kann steuerbefreit sein Einfuhrumsatzsteuer: Bagatellregelung als Teil eines rechtsmissbräuchlichen Vertrags Unberechtigter Steuerausweis: Finanzamt muss nicht rechtzeitig reagieren Gewinn durch Schuldenerlass: Ohne Sanierungsbedürftigkeit kein Steuererlass Zollwert: Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Kosten der Warenkontrolle Zollrecht: Dürfen E-Book-Reader zollfrei in die EU eingeführt werden?

Führungsholding: Nach welchem Schlüssel ist die Vorsteuer aufzuteilen?

Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, dauerhaft Beteiligungen an rechtlich selbständigen Unternehmen zu halten und zu verwalten, werden als Holdinggesellschaft bezeichnet. In der Praxis wird unterschieden zwischen

  • einer Finanzholding, die lediglich gesellschaftsrechtliche Beteiligungen hält bzw. verwaltet und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt,
  • einer gemischten Holding, die gegenüber einigen ihrer Tochtergesellschaften in geschäftsleitender Funktion auftritt und gegenüber anderen Töchtern nur ihre verwaltende Funktion wahrnimmt, und
  • einer Funktionsholding, die nicht nur Beteiligungen hält, sondern auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (einheitliche Leitung).

Mit Letzterer hat sich kürzlich einer der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst. Konkret ging es um die Frage, inwieweit einer Funktionsholding ein Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen zusteht. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil ist hier erforderlich, da die Holding hinsichtlich ihrer Tätigkeit "Halten von Anteilen" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Aufgrund bestehender Rechtsunsicherheiten hat der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun die Frage vorgelegt, nach welchen unionsrechtlichen Kriterien die Vorsteuer aufzuteilen ist.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH zu den Vorlagefragen äußern wird. Einspruchsführer sollten in gleichgelagerten Fällen auf die Vorlagebeschlüsse verweisen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen; so können sie später in ihrem eigenen Fall von einer begünstigenden Rechtsprechung profitieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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