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Sicherungsgut bei Insolvenz: Veräußerung durch Insolvenzverwalter muss versteuert werden
Die Insolvenz Ihres Geschäftskunden kann für Sie als Unternehmer ein erhebliches Risiko darstellen. Von Vorteil ist es, wenn Sie sich durch eine Sicherungsübereignung abgesichert haben. In diesem Fall besteht zumindest die Möglichkeit, dass Sie einen Teil Ihrer Forderungen erhalten. Wenn über das Vermögen Ihres Geschäftskunden das förmliche Insolvenzverfahren eröffnet wird, übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwertung.
Beispiel: Zur Sicherung einer Forderung von 120.000 EUR aus einer Warenlieferung übereignet der Geschäftskunde G eine Maschine an den Unternehmer U1. Der G wird schließlich insolvent. Der Insolvenzverwalter veräußert die Maschine und behält vom Erlös (60.000 EUR) die Umsatzsteuer (19 %) und weitere Verwertungskosten von 5.600 EUR ein. Anschließend kehrt der Insolvenzverwalter an U1 (60.000 EUR abzüglich 11.400 EUR Umsatzsteuer und abzüglich 5.600 EUR Verwertungskosten) von der ursprünglichen Forderung an U1 aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass U1 in einem solchen Fall von den ausgekehrten 43.000 EUR auch noch 8.170 EUR Umsatzsteuer zahlen muss, obwohl der Insolvenzverwalter bereits 11.400 EUR vom Verkaufserlös für die Maschine einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Aus Sicht des BFH liegennämlich zwei Besteuerungsvorgänge für zwei unterschiedliche Lieferungen vor:
- zum einen die Umsatzbesteuerung für die Lieferung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse,
- zum anderen die Umsatzbesteuerung für die ursprüngliche Warenlieferung.
Hinweis: Im Beispielsfall muss U1 nicht die vollständige Umsatzsteuer aus der ursprünglichen Forderung von 120.000 EUR zusätzlich an das Finanzamt abführen. Es bleibt bei einer steuerlichen Belastung von 8.170 EUR.
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