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Informationen für Unternehmer
Windparks: Mal ist der Standort, mal der Sitz des Leistungsempfängers maßgeblich
Wenn Sie als Unternehmer eine Dienstleistung an einen ausländischen Unternehmer erbringen, kann diese Dienstleistung nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. In welchem Land letztlich die Leistung eines Unternehmers zu besteuern ist, richtet sich nach komplexen Vorschriften im Umsatzsteuergesetz.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium zum Ort der Besteuerung bei Windparks Stellung genommen. Bei bestimmten Leistungen richtet sich der Ort danach, wo sich das Windrad befindet. Bei anderen wiederum ist der Sitz des Leistungsempfängers maßgeblich.
Beispiel: Eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft betreibt in Deutschland einen Windpark.
Folgende Leistungen sind am Standort und damit in Deutschland zu versteuern:
- Studien und Untersuchungen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Errichtung eines Windparks,
- ingenieurtechnische und gutachterliche Leistungen und
- Planungsleistungen im Rahmen der Projektzertifizierung (z.B. gutachterliche Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren und standortbezogene Beratungs-, Prüf- und Überwachungsleistungen bei Projektzertifizierungen).
Andere Leistungen sind am Sitz des Leistungsempfängers und damit in den Niederlanden zu versteuern:
- die Übertragung von Rechten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Projektverfahren
- die Übertragung von Rechten an in Auftrag gegebenen Studien und Untersuchungen, Planungsarbeiten und Konzeptionsleistungen (z.B. Ermittlung der Eigentümer oder Abstimmung mit Versorgungsträgern) und
- Projektsteuerungsarbeiten wie Organisation, Terminplanung, Kostenplanung, Kostenkontrolle und Dokumentation.
Hinweis: In vielen Fällen müssen Sie steuerlich im Ausland nichts veranlassen. Hat der Leistungsempfänger seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, muss regelmäßig er Ihre Leistung versteuern (Reverse-Charge-Verfahren).
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