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Bühnen- und Kostümbildner: Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nur bei schöpferischer Leistung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärt in einem aktuellen Schreiben, unter welchen Voraussetzungen selbständige Bühnen- und Kostümbildner ihre Leistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % abrechnen dürfen.
Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt der ermäßigte Steuersatz unter anderem für Leistungen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht. Leistungen von Bühnen- und Kostümbildnern fallen nach Auffassung des BMF hierunter, wenn die Vertragsbeziehung zwischen ihnen und der Bühne oder dem Theater in erster Linie die Einräumung solcher urheberrechtlichen Schutzrechte beinhaltet. Das ist in der Regel der Fall, wenn für die Aufführung eines bestimmten Werks eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf der Kulisse oder der Kostüme betraut wird. Hier kommt es dem Auftraggeber gerade auf die schöpferische Leistung des Beauftragten an, so dass die Aufführung des Stücks ohne Übertragung der Urheberrechte rechtlich nicht möglich wäre. Prägender Bestandteil der Vertragsbeziehungen ist hierbei die Rechteübertragung, so dass der 7%ige Umsatzsteuersatz angewandt werden darf.
Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn sich die Tätigkeit des Bühnen- oder Kostümbildners lediglich darin erschöpft, vorgegebene Gestaltungsideen handwerklich umzusetzen. Denn hier stellen Herstellung und Lieferung von Bühnenbildern oder Kostümen den wesentlichen Vertragsinhalt dar, so dass die Leistungen mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % angegeben werden müssen.
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