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Steuerfreiheit: Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung kann steuerbefreit sein

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Rechtsstreitfinanzierungsleistungen nicht als Übernahme einer sonstigen Sicherheit nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes steuerbefreit sind. Nimmt ein Gesellschafter im Rahmen einer Innengesellschaft dem anderen Gesellschafter/Vertragspartner das Risiko ab, dass die Kosten des Rechtsstreits die Erlöse übersteigen, so kann diese sonstige Leistung nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) als steuerbefreit angesehen werden.

Das FG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Finanzierung einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung umsatzsteuerfrei ist. Die Antragstellerin in dem Verfahren ist ein Unternehmen, das geschädigten Kapitalanlegern hilft. Es finanziert die außergerichtliche Rechtsverfolgung, wenn Kapitalanlagen fehlgeschlagen sind. Dazu übernimmt es die Kosten für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen. Im Erfolgsfall erhält das Unternehmen die verauslagten Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten) erstattet sowie 30 % der Erlöse aus der Rechtsverfolgung.

Das Umsatzsteuergesetz befreit im Regelfall Finanzdienstleistungen von der Steuer. Bei den Leistungen der Antragstellerin könnte es sich um die Übernahme einer sonstigen Sicherheit handeln. Das FG geht hier davon aus, dass es sich bei der Rechtsstreitfinanzierung um eine entsprechende Finanzdienstleistung handelt.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht endgültig. Sie wurde im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes getroffen. Es bleibt daher noch das abschließende Urteil des FG abzuwarten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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