Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Ehegattenarbeitsverhältnis: Uneingeschränkte private Pkw-Nutzung wird nicht immer anerkannt Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Wie Finanzierungskosten in die Rückstellungsbildung einfließen Betriebsausgaben: Spirituelle Dienstleistungen trotz Umsatzsteigerung nicht abziehbar Betrug durch Lieferanten: Gefährdet den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers Betrugsabsicht des Lieferers: Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist nur in Ausnahmefällen möglich Führungsholding: Nach welchem Schlüssel ist die Vorsteuer aufzuteilen? Sicherungsgut bei Insolvenz: Veräußerung durch Insolvenzverwalter muss versteuert werden Windparks: Mal ist der Standort, mal der Sitz des Leistungsempfängers maßgeblich Mehrjähriger Sicherungseinbehalt: Bauunternehmer muss Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren Bühnen- und Kostümbildner: Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nur bei schöpferischer Leistung Sale-and-lease-back-Geschäft: Der Übergang der Verfügungsgewalt ist wesentlich Reihengeschäfte: Es kommt darauf an, wer die Ware bewegt Steuerfreiheit: Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung kann steuerbefreit sein Einfuhrumsatzsteuer: Bagatellregelung als Teil eines rechtsmissbräuchlichen Vertrags Unberechtigter Steuerausweis: Finanzamt muss nicht rechtzeitig reagieren Gewinn durch Schuldenerlass: Ohne Sanierungsbedürftigkeit kein Steuererlass Zollwert: Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Kosten der Warenkontrolle Zollrecht: Dürfen E-Book-Reader zollfrei in die EU eingeführt werden?

Zollwert: Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Kosten der Warenkontrolle

Verpflichten Sie als Unternehmer einen in einem Drittland ansässigen Hersteller dazu, bestellte Waren entsprechend den europäischen Anforderungen zu liefern, so gehören die für den Qualitätsnachweis durchgeführten Tests und die Mitteilung der Testergebnisse an Sie zur vertragsmäßigen Lieferung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf  sind daher auch die für diese Warenuntersuchungen anfallenden Kosten in den Zollwert einzubeziehen.

Grundsätzlich gilt als Zollwert der Transaktionswert, das heißt der für eingeführte Waren tatsächlich von Ihnen gezahlte Preis. Dieser beinhaltet die vollständige Zahlung, die Sie als Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für eingeführte Waren entrichten. Er schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Geschäft über die eingeführten Waren zu entrichten sind. Daher gehören dazu auch die vom Käufer  an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers entrichteten Zahlungen.

Hinweis: Wenn Sie als Importeur die Einbeziehung der Kosten für die Untersuchung von Waren aus Dritt- oder Schwellenländern missachten, kann es schnell zu Nachforderungen des Finanzamts kommen, weil auch mittelbare Zahlungen zugunsten eines Verkäufers in den Transaktionswert einzubeziehen sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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