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Zollwert: Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Kosten der Warenkontrolle
Verpflichten Sie als Unternehmer einen in einem Drittland ansässigen Hersteller dazu, bestellte Waren entsprechend den europäischen Anforderungen zu liefern, so gehören die für den Qualitätsnachweis durchgeführten Tests und die Mitteilung der Testergebnisse an Sie zur vertragsmäßigen Lieferung. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf sind daher auch die für diese Warenuntersuchungen anfallenden Kosten in den Zollwert einzubeziehen.
Grundsätzlich gilt als Zollwert der Transaktionswert, das heißt der für eingeführte Waren tatsächlich von Ihnen gezahlte Preis. Dieser beinhaltet die vollständige Zahlung, die Sie als Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für eingeführte Waren entrichten. Er schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Geschäft über die eingeführten Waren zu entrichten sind. Daher gehören dazu auch die vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers entrichteten Zahlungen.
Hinweis: Wenn Sie als Importeur die Einbeziehung der Kosten für die Untersuchung von Waren aus Dritt- oder Schwellenländern missachten, kann es schnell zu Nachforderungen des Finanzamts kommen, weil auch mittelbare Zahlungen zugunsten eines Verkäufers in den Transaktionswert einzubeziehen sind.
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