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Zollrecht: Dürfen E-Book-Reader zollfrei in die EU eingeführt werden?

Unternehmen, die E-Book-Reader verkaufen, haben ein hohes wirtschaftliches Interesse an der zollfreien Einführung der Geräte in die EU. Ob Zoll zu entrichten ist, hängt dabei von der Einreihung in der sogenannten Kombinierten Nomenklatur (KN) ab.

Hinweis: In dieser EU-Verordnung werden Waren mit ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter gegliederten Warennummern beschrieben. Jede Ware muss einer dieser Positionen und somit einem bestimmten Zolltarif zugeordnet werden.

Da E-Book-Reader, die gleichzeitig mit einer Wörterbuchfunktion ausgestattet sind, nicht klar und eindeutig in eine dieser Kategorien der Verordnung passen, ist deren zolltarifliche Einreihung strittig. Die deutsche Zollverwaltung geht davon aus, dass für deren Einfuhr ein Zollsatz von 3,7 % anfällt. Sie ordnet die Geräte einer Auffangposition der KN zu, die in ihrem Wortlaut folgende Waren erfasst: "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen."

Ein Unternehmen aus Hamburg will diese nachteilige Einreihung nicht hinnehmen und vertritt vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Standpunkt, dass E-Book-Reader in die zollfreie Position "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" fallen. Entscheidend ist somit die Frage, ob schon eine flankierende Übersetzungsfunktion für eine zollfreie Einfuhr ausreicht.

Der BFH hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob eine Einordnung in die zollfreie Position eine ausschließliche Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion des Geräts erfordert. Wäre dies der Fall, dürften E-Book-Reader wegen ihrer vorrangigen Lesefunktion nicht zollfrei eingeführt werden. Sofern das Gerät andere Funktionen haben darf, soll der EuGH zudem klären, ob auch eine untergeordnete Übersetzungs- und Wörterbuchfunktion Zollfreiheit ermöglicht.

Hinweis: Streng nach Wortlaut der KN-Positionen müssten sich E-Book-Reader mit Übersetzungsfunktion in die zollfreie Position einreihen lassen, denn darin ist nicht von einer "ausschließlichen Übersetzungsfunktion" die Rede. Der BFH tendiert in seinem Vorlagebeschluss ebenfalls zu diesem Ergebnis, wird aber der Entscheidung des EuGH folgen müssen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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