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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zukunftssicherung des Arbeitnehmers: Keine 44-EUR-Freigrenze für Beitragsübernahmen durch Arbeitgeber

Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zuschießt, dürfen bis zu einer Höhe von monatlich 44 EUR lohnsteuerfrei bleiben. Diese Freigrenze ist jedoch nur anwendbar, wenn die Zuwendung als Sachlohn (und nicht als Barlohn) anzusehen ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte bereits im Jahr 2013 erklärt, dass Beiträge des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers (z.B. zu einer privaten Pflegezusatzversicherung oder Krankentagegeldversicherung) nicht unter die günstige 44-EUR-Grenze fallen. Die Übernahme dieser muss demnach regulär versteuert werden.

Das Ministerium wies darauf hin, dass eine Zahlung von Barlohn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber dessen Beiträge übernimmt. Gleiches muss nach Auffassung des BMF gelten, wenn der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer die versicherte Person. Eine Qualifizierung als Barlohn ist demnach gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet die Beiträge zur Verfügung stellt.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat die vom BMF geäußerten Grundsätze aufgegriffen und erklärt, dass die Finanzämter anderslautende Anrufungsauskünfte mit Wirkung zum 01.01.2014 widerrufen sollen.

Hinweis: Mit einer Anrufungsauskunft können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen lohnsteuerlichen Sachverhalt - wie zum Beispiel die Behandlung von Beitragsübernahmen durch den Arbeitgeber - gebührenfrei und rechtsverbindlich durch das Finanzamt klären lassen. Die Finanzämter haben allerdings das Recht, eine erteilte Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Machen die Finanzämter wie im vorliegenden Fall hiervon Gebrauch, können sich Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nicht mehr auf die darin geäußerte Rechtsauffassung (z.B. die Steuerfreiheit einer Beitragsübernahme) berufen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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