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Gesellschafter-Geschäftsführer: Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung ist nicht umsatzsteuerbefreit

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um den Vorsteuerabzug für das Inventar von Geschäftsführerwohnungen. Ein Möbelhaus hatte mehrere Pavillons angemietet. Es stattete sie mit entsprechendem Inventar für Wohn- und Schlafbereiche sowie Küche aus. Die Pavillons wurden den beiden Geschäftsführern des Unternehmens als Wohnungen überlassen. Aus den Anschaffungskosten wollte das Möbelhaus die Vorsteuer in Höhe von insgesamt ca. 34.000 EUR abziehen. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Für das Inventar der privaten Wohnungen könnten die Vorsteuern nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine steuerfreie Wohnraumüberlassung handele. 

Hinweis: Die Vorsteuer aus einer Handwerkerleistung oder aus dem Inventar kann nicht abgezogen werden, da die Miete bei der Wohnraumvermietung auch nicht umsatzversteuert werden muss. 

Das FG hat im Streitfall den Vorsteuerabzug zugelassen: Die Nutzung durch die Geschäftsführer als Wohnung sei nicht mit einer Wohnungsvermietung an einen privaten Mieter vergleichbar. Die Wohnungen seien nämlich unentgeltlich an die Geschäftsführer überlassen worden. Eine Vermietung setze jedoch ein Entgelt - die Miete - voraus. Daran habe es in diesem Fall gefehlt. 

Eine solche Bewertung hat allerdings auch zur Folge, dass die unentgeltliche private Nutzung durch die Geschäftsführer im Gegenzug der Umsatzbesteuerung unterworfen wird. Das Unternehmen muss jetzt - ausgehend von der Vorsteuer in Höhe von ca. 34.000 EUR - pro Jahr über einen Zeitraum von fünf Jahren ca. 6.800 EUR Umsatzsteuer zahlen. Somit wird die gezogene Vorsteuer im Ergebnis über fünf Jahre verteilt wieder an das Finanzamt zurückgezahlt. Es liegt daher nur noch ein Zinsvorteil vor.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

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