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Lohnveredelung: Innergemeinschaftliches Verbringen oder vorübergehende Verwendung?

Zur häufigen Praxis deutscher Unternehmen gehört das Verbringen ihrer Produkte zur sogenannten Lohnveredelung in andere EU-Mitgliedstaaten. Nach dort erfolgter Be- oder Verarbeitung kehren die Produkte zum Teil nach Deutschland zurück, werden aber teilweise auch zur weiteren Bearbeitung in ein anderes Mitgliedsland weitertransportiert. Bislang bestand aufgrund der verschiedenen nationalen Regelungen große Unsicherheit über die umsatzsteuerliche Behandlung dieser zwischen den EU-Ländern bewegten Produkte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte jetzt klar, dass ein vorübergehendes, nichtsteuerbares Verwenden nur vorliegt, wenn das Produkt nach der Bearbeitung in das Abgangsland zurücktransportiert wird.

In dem vom EuGH entschiedenen Streitfall lieferte ein französisches Unternehmen industrielle Erdgaskompressoren an eine spanische Gesellschaft. Zuvor wurden die Kompressoren nach Italien gebracht. Dort wurden sie für die Endauslieferung mit weiteren Bauteilen versehen. Anschließend erfolgte die Auslieferung direkt von Italien nach Spanien.

Exportvorgänge aus einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen sind von der Umsatzsteuer befreit (innergemeinschaftliche Lieferung). Im Streitfall stellte sich die Frage, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung aus Frankreich oder aus Italien nach Spanien vorlag.

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung aus Italien gegeben war. Das vorherige Verbringen der noch nicht kompletten Maschine nach Italien stellte eine besondere Form der innergemeinschaftlichen Lieferung aus Frankreich dar (innergemeinschaftliches Verbringen). Es lagen daher zwei innergemeinschaftliche Lieferungen vor:

  • eine innergemeinschaftliche Lieferung durch Verbringen nach Italien und
  • eine zweite innergemeinschaftliche Lieferung aus Italien nach Spanien.

Hinweis: Für die zweite innergemeinschaftliche Lieferung in Italien muss sich das Unternehmen in Italien zusätzlich steuerlich registrieren lassen. Es wäre daher einfacher gewesen, wenn nur eine innergemeinschaftliche Lieferung direkt aus Frankreich zu beachten gewesen wäre. Dazu hätte die fertige Maschine aber zunächst wieder aus Italien nach Frankreich zurückgebracht werden müssen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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