Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Theaterumsätze: Umsatzsteuerbefreiung bei komplettem Kartenaufkauf

Öffentliche Theater, Orchester und Museen sind mit ihren Umsätzen in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch privatwirtschaftliche Unternehmer, sofern die Darbietungen durch die vorgenannten öffentlichen Einrichtungen erbracht werden.

Hinweis: Sinn und Zweck dieser Steuerbefreiung ist es, die Eintrittspreise von Theatern als Kultureinrichtung nicht mit Umsatzsteuer zu belasten.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Reiseveranstalter, die sämtliche Eintrittskarten einer Theatervorführung an- und verkaufen, diese Steuerbefreiung beanspruchen.

Im Urteilsfall hatte ein Reiseveranstalter diverse Paketreisen (Hotelübernachtung samt Stadtführung und Theaterbesuch) für Busunternehmen und Reisebüros entwickelt. Hierzu hatte er einer Oper eine komplette Veranstaltung (sämtliche Eintrittskarten) zu einem Pauschalpreis abgekauft. Die Oper deklarierte den Termin als geschlossene Veranstaltung und druckte auf den Eintrittskarten den Namen des Reiseveranstalters ab ("präsentiert von..."). Dieser verkaufte die Karten schließlich als Bestandteil des Reisepakets an Busunternehmen weiter, ohne dabei Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Der BFH erkannte die Steuerfreiheit dieser Umsätze an und erklärte, dass der Aufkauf sämtlicher Karten ein Veranstalten von Theatervorführungen im Sinne der Umsatzsteuerbefreiung ist. Entscheidend war für das Gericht, dass der Reiseveranstalter das volle wirtschaftliche (Vermarktungs-)Risiko getragen hat, im eigenen Namen aufgetreten war (Aufdruck auf Tickets) und einen Mitarbeiter für die Vorführung abgestellt hatte, der für die Reisenden per Handy erreichbar war. Er war damit als Veranstalter einer Theatervorstellung aufgetreten und nicht nur als bloßer Kartenverkäufer, so dass die Steuerbefreiung gerechtfertigt war.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.