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Kinderbetreuungskosten: Gesetzliche Abzugsvoraussetzungen sind verfassungsgemäß

Wussten Sie, dass Sie Kinderbetreuungskosten mit zwei Dritteln der Aufwendungen als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen dürfen? Die Eintragungen erfolgen auf der dritten Seite der Anlage Kind. Begünstigt sind allerdings nur Aufwendungen für die reine Kinderbetreuung, beispielsweise für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten oder bei Tagesmüttern sowie für die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung. Nicht abziehbar sind Kosten für Verpflegung, Unterricht (z.B. Nachhilfe), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und Freizeitbetätigungen.

Nach der derzeitigen Rechtslage müssen für den Sonderausgabenabzug folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind muss zwischen 0 und 13 Jahre alt sein,
  • ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind sein und
  • zu Ihrem Haushalt gehören.

Bis zum Jahr 2012 waren die Abzugsvoraussetzungen noch strenger. So mussten die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder mindestens drei Monate krank sein. Nur für haushaltszugehörige Kinder zwischen drei und fünf Jahren galt die sogenannte Kindergartenregelung, wonach der Sonderausgabenabzug auch dann gewährt wurde, wenn die Eltern die persönlichen Anforderungen nicht erfüllten.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die alte Rechtslage als verfassungsgemäß eingestuft. Laut diesem dürfe der Abzug von Kinderbetreuungskosten von persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern abhängen. Der Steuergesetzgeber müsse auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei Kindern unter vier Jahren nicht zwangsläufig die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung annehmen und deshalb keinen Kostenabzug gewähren.

Hinweis: Da der BFH damit die strengere alte Rechtslage als verfassungsgemäß einstuft, würde vermutlich auch das neue gelockerte Regelwerk ab 2012 einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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