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Arbeitnehmereigenschaft: Steuerrechtliche Einordnung folgt nicht unbedingt der sozialrechtlichen

Die sozialrechtliche Einordnung ist für die steuerliche Frage, ob Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, nicht bindend. Einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) zufolge richtet sich die steuerliche Beurteilung einer bestimmten Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

Eine Zahnarztgattin war neben ihrer - unstreitig gewerblichen - Tätigkeit als biophysikalische Informationstherapeutin als Arzthelferin bei Ihrem Ehemann angestellt. Die Krankenkasse stellte 2007 fest, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2009 folgte die Finanzverwaltung dieser Einordnung und unterwarf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit der Gewerbesteuer.

Das FG urteilte jedoch, dass die sozialrechtliche Einordnung der Tätigkeit nicht zwangsläufig im Gleichklang mit der steuerrechtlichen Einordnung erfolgt: Die Zahnarztfrau war in der Praxis ihres Ehemanns für Verwaltung, Organisation, Schriftverkehr, Personalverwaltung und Abrechnung zuständig. Ihre Pflichten waren klar und eindeutig in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und wurden auch entsprechend durchgeführt. Für ihre weisungsgebundene Tätigkeit bezog sie einen festen Monatslohn. Außerdem unterlag sie einer Urlaubsregelung. Aus Sicht des FG ist die Zahnarztfrau als Arbeitnehmerin anzusehen. Sie ist keine Gewerbetreibende und erzielt deshalb auch keine gewerblichen Einkünfte.

Hinweis: Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet wird. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen dagegen Merkmale wie persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit. Zudem schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zwar seine Arbeitskraft, aber keinen bestimmten Arbeitserfolg.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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