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Umsatzsteuer: Privatklinik für Psychotherapie ist durch EU-Recht nicht steuerpflichtig

Das deutsche Umsatzsteuerrecht befreit Krankenhausbehandlungen von der Umsatzsteuer. Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nicht allgemein für jede Krankenhausbehandlung. Zunächst einmal sind alle Krankenhäuser, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft (z.B. kirchlich, städtisch) befinden, mit ihren Behandlungsumsätzen steuerbefreit. Der deutsche Gesetzgeber sieht die Steuerbefreiung bei privaten Kliniken demgegenüber nur dann vor, wenn sie eine entsprechende sozialrechtliche Zulassung haben. 

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) betrieb eine GmbH (Klägerin) eine Klinik für Psychotherapie. Die Finanzverwaltung versagte der GmbH die Steuerbefreiung, da sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt habe. Sie habe nicht über eine entsprechende sozialrechtliche Zulassung verfügt. Außerdem sei die Anzahl der behandelten Patienten, die gesetzlich krankenversichert seien, zu gering gewesen. 

Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt. Die Steuerbefreiung ergibt sich in diesem Fall jedoch nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz. Die Klägerin kann sich vielmehr auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen. Nach der entsprechenden europarechtlichen Vorschrift sind die Umsätze steuerfrei. Kliniken, die weder in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sind noch über die sozialrechtliche Zulassung verfügen, werden in Deutschland ungleich behandelt. Darin liegt ein Verstoß gegen das umsatzsteuerliche Neutralitätsprinzip. Die Regelung in Deutschland verstößt wegen der Ungleichbehandlung also gegen Europarecht.

Hinweis: Bei einem Verstoß gegen das Europarecht muss sich der Steuerzahler ausdrücklich auf das europäische Recht berufen. Unterlässt er dies - aus welchen Gründen auch immer -, bleibt es bei der Anwendung des deutschen Rechts.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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