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Verbilligtes Kantinenessen: Kein Vorsteuerabzug aus Zuschuss an Caterer

Damit die Belegschaft in einer Betriebskantine kostengünstig mit Mahlzeiten versorgt werden kann, offerieren Arbeitgeber den Kantinenbetreibern häufig finanzielle Anreize, zum Beispiel in Form von kostenloser Raum- und Energienutzung. Oftmals leistet der Arbeitgeber auch laufende Zuschüsse an diese, damit sich die Bewirtschaftung rentiert. Wie ein solcher Zuschuss umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt einem Arbeitgeber den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung versagt, in der die Kantinenbetreiberin unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer einen vertraglich vereinbarten Zuschuss abgerechnet hatte (Bewirtschaftungs- und Personalkostenpauschale). Der BFH entschied, dass der Arbeitgeber die Vorsteuer aus der Rechnung nicht abziehen konnte. Zwar war dieser durchaus Leistungsempfänger, da er von der Kantinenbetreiberin die sonstige Leistung "Kantinenbewirtschaftung" empfangen hatte. Gleichwohl ermöglichte die Zuschusszahlung ihm aber keinen Vorsteuerabzug, da er die Bewirtschaftungsleistung nicht für seine geschäftliche Tätigkeit (für sein Unternehmen) zu verwenden beabsichtigte. Stattdessen sollte die Leistung ausschließlich und unmittelbar einer sogenannten unentgeltlichen Wertabgabe dienen, denn letztlich bediente sie einzig privaten Bedarf der Arbeitnehmer, in der Kantine zu vergünstigten Preisen essen zu können.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass die Leistungsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Kantinenbetreiber mitunter komplexe umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen können. Es ist daher zu empfehlen, bereits bei der Ausarbeitung des Bewirtschaftungsvertrages steuerfachkundigen Rat einzuholen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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