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Sachlohn: Vertragliche Zusicherung verhindert Steuerbefreiung!

Eine ungewöhliche Idee legte ein Arbeitgeber an den Tag, der seine 20 Angestellten mit Wirkung zum Jahresende entließ und zu Beginn des Folgejahres wieder einstellte. Die Bezüge blieben in der Höhe gleich, die Arbeitsbedingungen unverändert und auch der Arbeitgeber war immer noch derselbe. Der einzige Unterschied bestand in der Umwandlung von Teilen der Löhne in Sachlohn - beispielsweise in Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüsse sowie Warengutscheine im Wert von 44 EUR. Die Konsequenz dieser Maßnahme war eine geringere Belastung des Arbeitgebers mit Sozialleistungen.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) hat das Vorgehen als solches in einem ersten Schritt als zulässig erachtet: Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, seine persönliche Situation so zu gestalten, dass er eine möglichst geringe Steuerlast zu tragen hat. Unzulässig handelt er erst dann, wenn jemand anderes unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anders entschieden hätte. Hätte der Arbeitgeber als wirtschaftliche Begründung nur die Senkung der Steuerlast angeführt, wäre sein Vorgehen als unzulässig verworfen worden. Da er aber auch die Sozialabgaben, die für ihn Betriebsausgaben darstellten, durch die Entlassung und Wiedereinstellung seiner Arbeitnehmer senken konnte, hat das FG die wirtschaftliche Begründung anerkannt.

In einem zweiten Schritt nahmen die Richter die Sachlöhne jedoch genauer unter die Lupe und stellten fest, dass gar keine zusätzlichen Bezüge vorlagen, sondern dass diese Löhne auch zuvor schon gezahlt worden waren. Außerdem gab es arbeitsvertragliche Regelungen, auf deren Grundlage die Arbeitnehmer den Sachlohn hätten einklagen können. Um in den Genuss einer Steuerbefreiung zu kommen, muss der Sachlohn jedoch zusätzlich gezahlt werden. Dem Arbeitgeber allein muss es überlassen sein, den zusätzlichen Lohn zu zahlen oder nicht. Ansonsten gilt er nicht als zusätzlich und muss als Lohn versteuert werden.

Hinweis: Warengutscheine im Wert von 44 EUR, Kindergarten- oder Fahrtkostenzuschüsse kommen regelmäßig als Lohnbestandteile zum Einsatz. Für eine steuerliche Anerkennung ist unbedingt auf die Zusätzlichkeit und die Freiwilligkeit der Zahlungen zu achten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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