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Erkrankter Prozessbevollmächtigter: Finanzgericht musste mündliche Verhandlung nicht verlegen

Wenn das Finanzgericht (FG) Ihnen gegenüber einen Verhandlungstermin anberaumt, können Sie eine Terminverschiebung nur erreichen, wenn Sie erhebliche Gründe hierfür vorbringen können, wie zum Beispiel laut Bundesfinanzhof (BFH) eine schwere Erkrankung.

Hinweis: In der Vergangenheit hatte der BFH beispielsweise eine langwierige Kieferoperation als Verschiebungsgrund anerkannt. Die Bundesrichter erklärten, ein Kläger wäre nach einer solchen OP nicht in der Lage, aktiv an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

In einem neuen Beschluss hat sich der BFH mit einem Fall befasst, in dem sowohl die klagende Person als auch ihr Prozessbevollmächtigter eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen für eine Terminverlegung angeführt hatten. Das FG hatte die Verschiebung abgelehnt und die mündliche Verhandlung ohne die beiden durchgeführt. Der BFH trug diese Entscheidung nun aus folgenden Gründen mit:

  • Aus der vorgelegten Verordnung einer Krankenhausbehandlung des Prozessbevollmächtigten ging nicht hervor, dass dieser auch am Tag des Gerichtsverfahrens verhandlungsunfähig war; sie besagte lediglich, dass er zwei Monate vor dem Verhandlungstermin in ärztlicher Behandlung gewesen war. Die Klägerin und ihr Vertreter hatten zudem keine näheren Angaben über die Schwere der Erkrankung gemacht.
  • Der Prozessbevollmächtigte hatte erklärt, dass er keinen Krankenversicherungsschutz habe und sich aufgrund finanzieller Nöte keine medizinische Versorgung hätte leisten können. Der BFH wies darauf hin, er hätte jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass er sich ernsthaft um finanzielle Mittel bemüht hatte.
  • Außerdem erklärte der Prozessbevollmächtigte, die Klägerin wäre zu 100 % in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt. Der BFH erkannte auch dies nicht als Verschiebungsgrund an, da das persönliche Erscheinen der Klägerin vom FG nicht angeordnet worden war und darüber hinaus keine plötzliche Erkrankung vorlag.

Hinweis: Der BFH wies weiter darauf hin, die Argumente des Prozessbevollmächtigten zielten erkennbar darauf ab, dass er aufgrund seiner Erkrankungen dauerhaft nicht in der Lage war, Gerichtstermine wahrzunehmen. Es lag aber keine plötzliche und unvorhersehbare Erkrankung vor, die eine Terminverlegung rechtfertigen könnte.

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