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Private Nutzungsversteuerung: Neue Vergünstigungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Fokus

Da Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge noch immer teurer sind als herkömmliche Autos mit Verbrennungsmotor, war deren Einsatz in Dienstwagenflotten bisher auch aus steuerlicher Sicht eher unattraktiv. Denn der höhere Listenpreis beinhaltet eine teurere private Nutzungsversteuerung. Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil im vergangenen Jahr mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz entgegengetreten und hat ein neues Regelpaket für Elektromobilität geschnürt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die ab 2013 geltenden Neuregelungen kürzlich in einem Schreiben aufgegriffen und kommentiert. Folgende Aspekte daraus sind besonders hervorzuheben:

  • Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen darf der Listenpreis für steuerliche Zwecke pauschal gemindert werden, um die Kosten des Batteriesystems zu neutralisieren. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem kWh-Wert der Batteriekapazität und dem Jahr der Anschaffung. Aus der neuen Gesetzesfassung lassen sich folgende Abschläge ableiten:
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung Minderungsbetrag in Euro pro kWh der Batteriekapazität Maximaler Minderungshöchstbetrag in Euro
2013 und früher 500 10.000
2014 450 9.500
2015 400 9.000
2016 350 8.500
2017 300 8.000
2018 250 7.500
2019 200 7.000
2020 150 6.500
2021 100 6.000
2022 50 5.500
  • Auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen ist das Jahr der Erstzulassung für die Abschlagsberechnung maßgeblich.
  • Sind die Kosten des Batteriesystems nicht im Listenpreis des Fahrzeugs enthalten, sondern werden sie durch gesonderte Leasingraten oder Mieten beglichen, darf der Listenpreis des Fahrzeugs nicht um die pauschalen Abschläge für die Batterie gemindert werden.
  • Wird der private Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode berechnet, können die Kosten für das Batteriesystem aus den Gesamtkosten des Fahrzeugs herausgerechnet werden, indem die pauschalen Abschläge von der Bemessungsgrundlage der Fahrzeugabschreibung abgezogen werden.

Hinweis: Besonders hervorzuheben ist ein neues vom BMF formuliertes Wahlrecht für Fälle, in denen das Batteriesystem gesondert bezahlt wird (z.B. per Leasingrate), das Fahrzeug am Markt aber wahlweise auch mit Batteriesystem beschafft werden könnte. In diesem Fall darf der Steuerpflichtige statt des tatsächlichen Listenpreises auch den höheren Listenpreis für das Fahrzeug mit Batteriesystem ansetzen und hiervon den neuen pauschalen Abschlag abziehen, so dass sich mitunter ein niedrigerer Privatnutzungsanteil ergibt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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