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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung: Übergangsregelung zur Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen verlängert

Überlässt der Lieferant seinem Kunden Transportbehältnisse, wird häufig ein zusätzliches Pfandgeld verlangt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte diese Praxis Ende letzten Jahres neu geregelt. Nach Auffassung des BMF ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Behältnis um ein selbständiges Transporthilfsmittel handelt oder lediglich um eine Warenumschließung.

Bei einem selbständigen Transporthilfsmittel liegt eine getrennte Lieferung der Ware und des Transporthilfsmittels vor. Die Warenumschließung ist demgegenüber ein Teil der Lieferung der Ware und ist genauso zu besteuern.

Beispiel 1: Ein Großhändler liefert Gemüse auf einer Steige (Transporthilfsmittel). Für die Steige wird ein Pfandgeld verlangt. Dies ist beim Großhändler mit 19 % zu versteuern, während das Gemüse nur dem Steuersatz von 7 % unterliegt.

Beispiel 2: Liefert der Großhändler Milch in Glasflaschen (mit Pfand), ist die Flasche eine Warenumschließung. Das Flaschenpfand ist ebenso wie die Milch mit 7 % ermäßigt zu versteuern. Bei der Rückgabe mindert sich der Umsatz für die Milchlieferung um das Pfandgeld.

Laut BMF gilt eine Übergangsregelung, die jetzt bis zum 31.12.2014 verlängert wurde. Danach kann das Pfandgeld zunächst weiterhin mit 7 % als Nebenleistung versteuert werden. Bei Rückgabe des Transporthilfsmittels ist der ursprüngliche Umsatz um das Pfandgeld zu mindern. Die ursprüngliche Übergangsregelung sollte zum 31.12.2013 auslaufen.

Auch für das für Paletten geltende Tauschsystem wurde die Übergangsregelung verlängert. Sofern die Paletten beschädigt sind und nicht mehr verwendet werden können oder beim Kunden gestohlen wurden, muss dieser Schadenersatz leisten. Der Schadenersatz ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Allerdings beanstandet es das BMF bis zum 31.12.2014 nicht, wenn in diesem Fall einvernehmlich zwischen Kunde und Überlasser der Palette eine steuerpflichtige Lieferung angenommen wird. Der Kunde kann bei entsprechender Rechnung dann auch Vorsteuern geltend machen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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