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Wettbewerbsverstöße: Kostenerstattung bei Abmahnungen

Wenn Ihre Mitbewerber Wettbewerbsverstöße begehen, können Sie sie abmahnen. Nur wer erstattet Ihnen die dabei anfallenden Kosten?

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte eine Hard- und Softwarehändlerin andere Mitbewerber abgemahnt. Die Abmahnungen erledigte ihr Rechtsanwalt. Die abgemahnten Mitbewerber zahlten die Rechtsanwaltskosten direkt netto ohne Umsatzsteuer an den Anwalt, die Softwarehändlerin zahlte nur die in den Rechnungen ihres Rechtsanwalts enthaltene Umsatzsteuer. Aus den Anwaltsrechnungen machte sie einen Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt nahm bei der Händlerin eine Umsatzsteuersonderprüfung vor und war der Auffassung, dass die Händlerin mit den Abmahnungen steuerpflichtige Leistungen gegenüber den Mitbewerbern erbracht hatte.

Dieser Ansicht ist das FG nicht gefolgt. Für eine Leistung muss dem Leistungsempfänger - den abgemahnten Mitbewerbern - ein Vorteil zugewendet werden. Hier fehlt es jedoch an der Zuwendung eines verbrauchsfähigen Vorteils. Ziel der Abmahnungen ist es vielmehr, den Handlungsspielraum der Abmahnungsempfänger zu beschneiden und ihnen insoweit einen tatsächlichen Nachteil zuzufügen.

Hinweis: Bei den Zahlungen der Mitbewerber handelt es sich um einen sogenannten echten Schadenersatz. Die Zahlung von Schadenersatz führt jedoch regelmäßig nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht. Daher zahlt zum Beispiel bei einem Unfallschaden die gegnerische Versicherung nur den Nettobetrag der Reparaturkosten, wenn Sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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