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Kein Arbeitsverhältnis: DLRG-Rettungsschwimmer erzielen sonstige Einkünfte

Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst der DLRG erzielen mit ihren Einnahmen keinen Arbeitslohn - dies geht aus einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hervor, die aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums (BMF) an den Präsidenten der DLRG zitiert.

Nach Auffassung des BMF stehen die Rettungsschwimmer in keinem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis mit den Einsatzgemeinden, da sie weder ihre Arbeitskraft schulden (keine bestehende vertragliche Vereinbarung), noch von den Gemeinden ausgewählt werden können. Auch zwischen DLRG und Rettungsschwimmern liegt kein Arbeitsverhältnis vor, da letztere keinen Arbeitserfolg gegenüber einem Arbeitgeber erbringen, sondern freiwillig die Satzungsziele der DLRG verwirklichen. Ferner müssen sich die Retter für den Krankheitsfall selbst versichern und werden von der DLRG nicht rechtlich belangt, wenn sie ihrem Dienst einmal fernbleiben.

Hinweis: Es gelten also nicht die Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis (insbesondere Lohnsteuerabzug).

Die Einkünfte sind vielmehr als sonstige Einkünfte aus Leistungen anzusetzen, für die eine Freigrenze von 256 EUR pro Jahr gilt. Die OFD weist darauf hin, dass für die Einnahmen zudem in vollem Umfang die Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 EUR pro Jahr abgezogen werden kann, da Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten in die vom Gesetz begünstigte Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen fallen. Außerdem müssen die Vergütungen nicht auf Einsatz- und Bereitschaftszeiten der Rettungsschwimmer aufgeteilt werden, sondern fallen laut OFD komplett unter die Pauschale.

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zum Thema: Einkommensteuer

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