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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Lohnsteuerhaftung: Wann verbilligte Versicherungstarife von Dritten kein Arbeitslohn sind

Als Arbeitgeber haften Sie für die Lohnsteuer, die Sie vom Gehalt Ihrer Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Lohn, der von dritter Seite (z.B. einem anderen Unternehmen) gezahlt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Drittzuwendung als Entgelt für eine Leistung anzusehen ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für Sie erbracht hat.

Diese Voraussetzung verschonte einen Arbeitgeber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich vor der Lohnsteuerhaftung. Im Urteilsfall hatten dessen Arbeitnehmer verbilligte Versicherungstarife von Dritten in Anspruch genommen. Das Finanzamt wiederum hatte die Zahlungen als Arbeitslohn von dritter Seite gewertet und den Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen.

Der BFH sprach sich jedoch gegen eine Haftung aus, da die verbilligten Tarife Mitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offeriert wurden und sich auch an jene bestimmter anderer Unternehmen gerichtet hatten. Dieser weit gefasste Personenkreis sprach laut BFH gegen einen Zusammenhang zwischen Rabattgewährung und individuellem Dienstverhältnis. Stattdessen ging das Gericht davon aus, dass die Dritten mit dem Rabatt eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt hatten (Aufbau eines attraktiven Kundenkreises).

Der Arbeitgeber hatte seine Arbeitnehmer zwar im firmeneigenen Personalhandbuch auf die Versicherungsangebote aufmerksam gemacht, dies rechtfertigte jedoch nicht die Annahme von Arbeitslohn. Denn ein bloßer Hinweis auf einen möglichen Rabatt bedeutet nicht automatisch einen Anspruch auf diesen.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass ein Arbeitgeber nur dann für die Lohnsteuer auf Drittzuwendungen in Haftung genommen werden kann, wenn eine Entlohnung für das jeweilige Dienstverhältnis vorliegt. Übliche Rabatte, die auch fremden Dritten eingeräumt werden, sind kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und somit von der Haftung ausgeschlossen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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