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Grenzpendlerbesteuerung: Wie Kapitaleinkünfte in die Grenzbetragsberechnung einfließen

Personen, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können sich hierzulande auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, wenn

  • ihre weltweit erzielten Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
  • ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maximal den Grundfreibetrag erreichen (derzeit 8.354 EUR).

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat kürzlich dargelegt, in welcher Weise abgeltend besteuerte Kapitalerträge bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen. Zunächst einmal gilt: Bei der Kalkulation der Welteinkünfte werden auf einer ersten Stufe sämtliche steuerbare und steuerpflichtige Inlands- und Auslandseinkünfte einbezogen, unabhängig davon, wie die Steuer darauf erhoben wurde und welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Auf einer zweiten Stufe werden diese Einkünfte nach dem Verhältnis des in- und ausländischen Besteuerungsrechts aufgeteilt. Für Kapitalerträge gilt:

  • Inländische Kapitalerträge, die abgeltend besteuert werden, müssen nach der Weisung in das Welteinkommen eingerechnet werden (erste Stufe). Bei der Aufteilung (zweite Stufe) sind sie als Einkünfte anzusetzen, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
  • Ausländische Kapitalerträge, die keine inländischen Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz sind, müssen ebenfalls auf der ersten Stufe in das Welteinkommen eingerechnet werden. Bei der Aufteilung (zweite Stufe) sind sie als Einkünfte anzusetzen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Das FinMin weist jedoch auf die kürzliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln hin, dass derartige Kapitaleinkünfte bei der Prüfung der Einkunftsgrenze regelmäßig nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Bundesfinanzhof prüft die Entscheidung momentan in einem anhängigen Revisionsverfahren, die Finanzämter sollen aber an der anderslautenden Verwaltungsauffassung festhalten.
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zum Thema: Einkommensteuer

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