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Kraftsportler: Erhöhter Nahrungsmittelbedarf eröffnet keinen Betriebsausgabenabzug

"Iss deinen Teller leer, damit du groß und stark wirst!" - Auch wenn die Mutter mit diesem Appell nicht ganz Unrecht hat, begründet der hier beschriebene Zusammenhang von Ursache und Wirkung noch keinen Betriebsausgabenabzug für die üppigen Mahlzeiten eines Kraftsportlers. Das jedenfalls geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor, in dem ein Gewichtheber der ersten Bundesliga die Kosten für seinen erhöhten Nahrungsmittelbedarf in Höhe von 400 bis 500 EUR pro Monat als Betriebsausgaben abziehen wollte. Er argumentierte, dass die Aufwendungen dem Aufbau der notwendigen Muskelmasse dienten, seinem erheblich höheren Kalorienverbrauch Rechnung trugen und somit durch die Eigenart seines Berufs veranlasst waren.

Der BFH bestritt dies zwar nicht, sah aber keine gesetzliche Grundlage für einen Kostenabzug. Denn das Einkommensteuergesetz lässt den Abzug von Mehraufwand für Verpflegung nur in eng definierten Ausnahmefällen zu (z.B. bei Auswärtstätigkeiten), die vorliegend nicht einschlägig sind. Jenseits dieser Ausnahmen sind Aufwendungen selbst dann nicht abziehbar, wenn sie beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind.

Laut Gericht liefert das weitgehende gesetzliche Abzugsverbot keine Argumente für verfassungsmäßige Bedenken, da der Gesetzgeber im Steuerrecht einen weitgehenden Spielraum hat, um typisierende Regelungen zu schaffen. Aufwendungen eindeutig der privaten und der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzuordnen, ist äußerst schwierig, weshalb der Gesetzgeber hierfür eine starke (einschränkende) Typisierungsregelung treffen durfte.

Hinweis: Der Zusammenhang zwischen erhöhtem Nahrungsmittelbedarf und Berufsausübung war im Urteilsfall besonders offenkundig, weshalb die Entscheidung hart erscheint. Hätte der BFH das weitgehende Abzugsverbot für Verpflegungskosten aber aufgeweicht, wären weitreichende Konsequenzen auch für andere Berufsgruppen die Folge gewesen: So hätten auch Maurer oder Landschaftsbauer argumentieren können, dass sie wegen ihrer körperlich anstrengenden Arbeit mehr essen müssen. Spätestens eine Kalorienbedarfstabelle in den Einkommensteuerrichtlinien würde die steuerliche Abgrenzung ad absurdum führen, weshalb die Entscheidung des BFH folgerichtig ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

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