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Anteilsveräußerung: Was sind alles nicht abziehbare Veräußerungskosten?

Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Anteil an einer Tochter-Kapitalgesellschaft, ist der Veräußerungsgewinn in Höhe von 95 % steuerfrei, 5 % zählen dagegen als "pauschal nicht abziehbare Veräußerungskosten". Doch was ist mit den tatsächlichen Veräußerungskosten, die sehr hoch sein können?

Diese werden bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt, welcher sich wie folgt ermittelt:

  Verkaufspreis
- Buchwert der Beteiligung
- Veräußerungskosten
= Gewinn

Weil höhere Veräußerungskosten durch den Abzug vom Verkaufspreis mit einer niedrigeren Steuerfreiheit einhergehen und der hieraus resultierende Gewinn dann noch mit 5 % pauschal besteuert wird, ist hier vom "doppelten Abzugsverbot" die Rede.

Beispiel: Eine Beteiligung mit einem Buchwert von 10.000 EUR wurde für 125.000 EUR verkauft. Die tatsächlichen Veräußerungskosten beliefen sich auf 15.000 EUR.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns:

 

Verkaufspreis 125.000 EUR
Buchwert - 10.000 EUR
Veräußerungskosten - 15.000 EUR
Gewinn = 100.000 EUR
steuerfreier Gewinn (100.000 EUR x 95 %) = 95.000 EUR

 

Lösung: Zwar wurden die tatsächlichen Kosten als Aufwand gebucht, weil die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns aber nicht aus 115.000 EUR (Verkaufspreis abzüglich Buchwert), sondern aus 100.000 EUR (Verkaufspreis abzüglich Buchwert und Veräußerungskosten) errechnet wird, müssen die Veräußerungskosten faktisch versteuert werden; sie wirken sich somit nicht mindernd auf das Einkommen aus. Darüber hinaus ist der steuerfreie Gewinn pauschal um 5 % zu senken, so dass zudem weitere 5.000 EUR versteuert werden müssen.

Der Bundesfinanzhof hat mit aktuellem Urteil definiert, was alles zu den Veräußerungskosten zählt - und damit den Begriff recht weit gefasst. So würde auch eine Tantieme des Geschäftsführers (als Bonus für die erfolgreichen Verkaufsverhandlungen) als Veräußerungskosten angesehen.

Hinweis: Zu den Veräußerungskosten zählen neben den üblichen Aufwendungen wie zum Beispiel Steuerberatungs-, Rechtsberatungs- und Notarkosten (wohl) auch Reisekosten für die Vertragsverhandlungen, Bonuszahlungen und Erfolgsprämien. Demnach sind alle Kosten inbegriffen, die wirtschaftlich mit der Veräußerung zusammenhängen.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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