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Grundstücke in mehreren Bundesländern: Welches Finanzamt entscheidet über die Grunderwerbsteuer?

Üblicherweise muss man sich als Steuerpflichtiger über örtliche Zuständigkeiten von Finanzämtern wenig Gedanken machen. Heikel wird diese Frage erst dann, wenn durch einen Bescheid der falschen Behörde handfeste steuerliche Nachteile entstehen.

In einem aktuellen Musterprozess vor dem Finanzgericht Köln (FG) hatte ein Finanzamt für eine mit einem Immobilienfonds vergleichbare Gesellschaft Grunderwerbsteuer festgesetzt. Diese Gesellschaft besaß im Sondervermögen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Bundesländern verteilt lagen. Zuständig sind üblicherweise immer die Finanzämter, in deren Bereichen die Grundstücke liegen.

Nach Auffassung der Gesellschaft sollte aber gar keine Grunderwerbsteuer anfallen, worin sie das FG dann auch bestätigte. Denn ein Steuerbescheid (Folgebescheid) darf nur dann ergehen, wenn überhaupt feststeht, dass Grunderwerbsteuer zu zahlen ist, wenn also der gesamte Vorgang (laut Grundlagenbescheid) steuerbar ist. Über die Steuerbarkeit kann jedoch nur ein einziges Finanzamt entscheiden: dasjenige nämlich, in dessen Zuständigkeitsbereich das wertvollste Grundstück liegt. Andernfalls könnten abweichende Meinungen der Finanzämter, in deren Bezirken je ein Grundstück liegt, zu abweichenden Grunderwerbsteuerfestsetzungen führen.

Das zuständige Finanzamt hatte bereits mitgeteilt, dass es den Vorgang als nicht steuerbar ansieht. Daher hob das FG den Folgebescheid des anderen Finanzamts auf.

Hinweis: Die Ausgliederung von Grundstücken in Immobilienfonds kann aus steuerlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten interessant sein. Wünschen Sie weitere Informationen über die Sinnhaftigkeit eines solchen Schritts in Ihrem Fall, dann lassen Sie uns das bitte wissen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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