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Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr: Neue Bedingungen für Zahlungsfristen beachten Darlehensgewährung an GmbH: Abgeltungsteuersatz ist auch unter nahen Angehörigen anwendbar Gesellschafterfremdfinanzierung: Alleingesellschafter kann Abgeltungsteuersatz nicht beanspruchen Bürgschaftsübernahme des Kommanditisten: OFD beleuchtet die steuerlichen Aspekte Investitionsabzugsbetrag: Rückwirkende Verzinsung lebt ab 2013 wieder auf Investitionsabzugsbetrag: Auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid noch möglich Ferrari als Firmenwagen: Tierarzt darf Fahrzeugkosten nur beschränkt abziehen Gemischte Aufwendungen: Kann ein Wohnmobil Betriebsvermögen sein? Rückstellung wegen Nachbetreuung: Rechtliche Verpflichtung muss tragfähig nachgewiesen werden Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: BMF führt neue Bescheinigung für Bauleistungen ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Installation einer Photovoltaikanlage ist keine Bauleistung Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Auch mobile Datenerfassungsgeräte, Tablets und Spielekonsolen betroffen Umsatzsteuer: Was passiert, wenn das Leasinggut verschwindet? Vorsteuerabzug: Betrügerische Kfz-Lieferketten unbedingt meiden Vorsteuerabzug: Wer ist der echte Lieferant? Verpachtung städtischer Betriebe: Betriebskostenzuschuss muss zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden Schwimmunterricht: Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich direkt aus Unionsrecht Verlustfeststellung: Bestandskräftiger Bescheid ist trotz Fehler bindend Grundbesitzende Personengesellschaft: Abspaltung löst Grunderwerbsteuer aus

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: BMF führt neue Bescheinigung für Bauleistungen ein

Dieses Jahr haben wir Sie schon mehrfach über Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen informiert. Denn es gab ein langes Hin und Her und viel Unsicherheit darüber, wann die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht (seit längerem der Regelfall) und wann nicht. Die letzte Gesetzesänderung zu diesem Thema ist zum 01.10.2014 in Kraft getreten: Seitdem schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Bauleister). 

Beispiel: Ein Schreiner beauftragt einen Generalunternehmer mit dem Bau einer Werkstatthalle. Die Halle soll für die eigene Schreinerei verwendet werden. Der Schreiner legt dem Generalunternehmer eine durch das Finanzamt ausgestellte Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Damit kann der Auftragnehmer (der Generalunternehmer) davon ausgehen, dass nicht er, sondern sein Auftraggeber (der Schreiner = Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet. Mit der Bescheinigung "USt 1 TG" in den Händen kann er darauf vertrauen, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft geprüft hat.

Hinweis: Die Bescheinigung führt auch dann zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn sie dem leistenden Unternehmer nicht vorgelegt wird! Erbringen Sie gegenüber anderen Unternehmern Bauleistungen (z.B. als Subunternehmer), sollten Sie daher immer nach der Bescheinigung "USt 1 TG" fragen. Legt Ihnen der Leistungsempfänger eine gültige Bescheinigung vor, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie eine Nettorechnung ausstellen. Kann er Ihnen keine Bescheinigung präsentieren, sollten Sie ihm eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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