Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr: Neue Bedingungen für Zahlungsfristen beachten Darlehensgewährung an GmbH: Abgeltungsteuersatz ist auch unter nahen Angehörigen anwendbar Gesellschafterfremdfinanzierung: Alleingesellschafter kann Abgeltungsteuersatz nicht beanspruchen Bürgschaftsübernahme des Kommanditisten: OFD beleuchtet die steuerlichen Aspekte Investitionsabzugsbetrag: Rückwirkende Verzinsung lebt ab 2013 wieder auf Investitionsabzugsbetrag: Auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid noch möglich Ferrari als Firmenwagen: Tierarzt darf Fahrzeugkosten nur beschränkt abziehen Gemischte Aufwendungen: Kann ein Wohnmobil Betriebsvermögen sein? Rückstellung wegen Nachbetreuung: Rechtliche Verpflichtung muss tragfähig nachgewiesen werden Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: BMF führt neue Bescheinigung für Bauleistungen ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Installation einer Photovoltaikanlage ist keine Bauleistung Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Auch mobile Datenerfassungsgeräte, Tablets und Spielekonsolen betroffen Umsatzsteuer: Was passiert, wenn das Leasinggut verschwindet? Vorsteuerabzug: Betrügerische Kfz-Lieferketten unbedingt meiden Vorsteuerabzug: Wer ist der echte Lieferant? Verpachtung städtischer Betriebe: Betriebskostenzuschuss muss zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden Schwimmunterricht: Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich direkt aus Unionsrecht Verlustfeststellung: Bestandskräftiger Bescheid ist trotz Fehler bindend Grundbesitzende Personengesellschaft: Abspaltung löst Grunderwerbsteuer aus

Verlustfeststellung: Bestandskräftiger Bescheid ist trotz Fehler bindend

Steuerliche Verluste werden in der Regel gesondert festgestellt, wenn sie nicht direkt mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Wird ein Verlust in falscher Höhe festgestellt, sollte man über ein Rechtsbehelfsverfahren nachdenken, um keinen Nachteil zu erfahren.

Jedoch wirkt sich eine falsche Verlustfeststellung nicht zwangsläufig nachteilig aus: so beispielsweise bei der Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine AG, bei der ein bereits festgestellter Verlust beim Gewerbeertrag komplett und ungenutzt hätte wegfallen müssen. Grund war der Wechsel der Unternehmeridentität. Das Finanzamt hatte den Verlust jedoch bestehen lassen und nicht einmal nach einer Außenprüfung korrigiert.

Glück für die Gesellschaft - so urteilten die Richter des Finanzgerichts Thüringen. Denn eine bestandskräftige Verlustfeststellung beim Gewerbeertrag kann auch in den Folgejahren nicht mehr geändert werden. Vielmehr bindet die Bestandskraft der Besteuerungsgrundlage die in den nachfolgenden Erhebungszeiträumen erlassenen Gewerbesteuerbescheide bzw. Gewerbesteuermessbeträge. Die Gewinnfeststellungsbescheide der Folgejahre müssen also um den Verlust korrigiert und der Verlust kann fortgeschrieben werden, bis er aufgebraucht ist.

Hinweis: Dieser Sachverhalt verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, erlassene Bescheide zu überprüfen. Denn nicht immer hat die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids so positive Folgen für den Steuerpflichtigen. Und wer zu spät kommt, den bestraft das Leben - oder das Finanzamt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

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