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Informationen für Hausbesitzer

Nebenleistung: Die Mitvermietung von Inventar ist umsatzsteuerfrei

Vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat unlängst die Eigentümerin eines Seniorenwohnparks geklagt, die den Wohnpark mit Apartments und Pflegestation an eine Betreiberin verpachtete. Zudem vermietete sie das bewegliche Inventar mit. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Vermietung des Inventars umsatzsteuerpflichtig ist.

Dieser Auffassung ist das FG aber entgegengetreten: Sowohl die Umsätze aus der Immobilienverpachtung als auch die aus der Vermietung des beweglichen Inventars sind umsatzsteuerfrei. Denn die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - einschließlich Gebäuden - ist grundsätzlich steuerfrei. Und diese Befreiung umfasst nicht nur die reine Grundstücksvermietung, sondern auch die Überlassung von Mobiliar. Bei Letzterer handelt es sich nämlich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung.

Als Nebenleistung werten Steuerrechtler eine Leistung immer dann, wenn diese

  • im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist,
  • wirtschaftlich mit der Hauptleistung verbunden ist und
  • üblicherweise im Gefolge derselben vorkommt.

Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Nebenleistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern nur das Mittel darstellt, um die Hauptleistung optimal in Anspruch nehmen zu können.

Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, dass das Inventar für die Pächterin als Wohnheimbetreiberin keinen eigenständigen Zweck erfüllt. Daher hat es die Mitvermietung desselben als Nebenleistung qualifiziert, die ebenso wie die Hauptleistung steuerfrei ist.

Hinweis: Die Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen gilt nicht, wenn es sich um die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden handelt (Hotel- und Pensionsumsätze).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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