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AfA-Tabelle: Finanzamt muss sich an die typisierte Nutzungsdauer halten

Die Abkürzung AfA steht für den steuerlichen Begriff der Absetzung für Abnutzung, auch Abschreibung genannt. Als Unternehmer sind Ihnen diese Ausdrücke geläufig. Sie dokumentieren den Werteverlust von Anlagevermögen über den Zeitablauf, der steuerlich als Aufwand berücksichtigt wird. Je nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer verschiedener Gegenstände sind höhere bzw. niedrigere Abschreibungssätze anwendbar.

Um eine einheitliche Bewertung vornehmen zu können, gibt es die amtliche AfA-Tabelle. An diese sollten sich sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung halten. Während Steuerpflichtige in begründeten und nachgewiesenen Fällen aber auch eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen können, ist die Finanzverwaltung mindestens an die amtliche AfA-Tabelle gebunden.

So hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschieden, dass das Finanzamt nicht einfach eine längere als die amtlich vorgesehene Nutzungsdauer annehmen darf: Ein Landwirt hatte versucht, eine in Leichtbauweise errichtete Halle nicht in 33, sondern in 17 Jahren abzuschreiben. Sein Rechtsvorgänger hatte sich zuvor versehentlich an den Vorgaben für Hallen in Massivbauweise orientiert. Die vom Finanzamt beauftragte Gutachterin stellte wiederum fest, dass die Halle eher 40 bis 60 Jahre genutzt werden kann. Daraufhin senkte das Finanzamt den zuvor gewährten Abschreibungssatz sogar von 3 % auf 2 % ab, anstatt ihn zu erhöhen.

Das FG wies das Gutachten allerdings zurück und pflichtete dem Landwirt bei. Die typisierte, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen wurde nach Analysen und Verhandlungen zwischen Spezialisten von der Finanzverwaltung und den Berufsverbänden festgelegt. Der Umstand, dass die Nutzungsdauer im Einzelfall sehr wahrscheinlich eine andere ist, ist noch lange kein Grund, von der AfA-Tabelle abzuweichen. Das ist nun einmal das Wesen von Vereinfachungen. Der Landwirt bekam somit Recht und konnte seine Halle über den höheren Abschreibungssatz abschreiben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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