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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: BMF klärt Zweifelsfragen der Bauleister

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun auch die letzten Fragen im Zusammenhang mit der - seit dem 01.10.2014 geltenden - Neuregelung des Wechsels der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen geklärt. 

Vor allem hat es den Begriff des Bauleisters definiert: Ein Bauleister ist demnach ein Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Kriterium der Nachhaltigkeit ist dann erfüllt, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erwirtschaftet. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, gelten damit im Regelfall nicht als Bauleister. Sie müssen denWechsel der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nicht beachten. 

Im unternehmerischen Alltag muss der leistende Unternehmer (Subunternehmer) erkennen, ob sein Vertragspartner, der die Bauleistung empfängt, ebenfalls ein Bauleister ist. Dazu hat das BMF ein eigenes Nachweisverfahren eingeführt. Hat das Finanzamt dem Leistungsempfänger den Vordruck "USt 1 TG" ausgestellt, kann der Subunternehmer davon ausgehen, dass es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt. Er darf dann nur eine Nettorechnung ausstellen.

Hinweis: Die Bescheinigung ist maximal drei Jahre lang gültig.

Besitzt der Leistungsempfänger den Nachweis, legt ihn seinem Vertragspartner aber nicht vor, geht die Steuerschuldnerschaft trotzdem auf ihn über. Als Subunternehmer sollten Sie deshalb grundsätzlich nach dem Vordruck "USt 1 TG" fragen. Kann Ihr Vertragspartner diesen nicht vorweisen (im Original oder als Kopie), sollten Sie mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abrechnen. Als Leistungsempfänger sollten Sie Ihrem Vertragspartner den Vordruck noch vor Abschluss der Vereinbarung vorlegen.

Hinweis: Klassische Bauträger gelten seit dem 01.10.2014 nicht mehr als Bauleister und müssen den Wechsel der Steuerschuldnerschaft somit auch nicht in Erwägung ziehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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