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Kindergeld bei zweiter Ausbildung: Einstellungsvertrag sollte auf höheren Ausbildungsstand ausgerichtet sein

Kindergeld kann auch dann noch gezahlt werden, wenn das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Zahlung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die jedoch häufig vorkommen: etwa wenn das Kind eine Ausbildung absolviert. Die Zahlung kann auch dann fließen, wenn es die erste Ausbildung bereits erfolgreich beendet hat und eine zweite anstrebt. So hat zumindest kürzlich das Finanzgericht (FG) Münster geurteilt.

Hier ist nämlich ein ausgebildeter Mechatroniker arbeitslos geworden. Für die Zeit der Arbeitssuche bestand kein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings war eine Einstellung als Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr geplant. Und ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellung beschlossene Sache war, lagen auch wieder die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld vor.

Hinweis: Nicht nur eine begonnene Ausbildung, sondern auch schon die konkrete Planung derselben begründet einen Kindergeldanspruch. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Einstellungszeitpunkt nicht aus Gründen verzögert, die der Auszubildende zu vertreten hat.

Trotz der Einstellung als Stabsunteroffizier hat das FG das geplante Arbeitsverhältnis in erster Linie als Ausbildungsverhältnis gewertet. Denn der Mechatroniker sollte neben der Grundausbildung diverse Lehrgänge besuchen, um einen höheren Ausbildungsstand zu erreichen. Andernfalls hätte die Beschäftigung natürlich gegen eine Kindergeldzahlung gesprochen, denn eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schließt hebt den Anspruch auf.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das FG ein identisches Urteil gefällt: Hier war ein ausgebildeter Industriekaufmann im Rahmen einer dualen Ausbildung gleichzeitig Angestellter und Student. Auch in diesem Fall lag laut FG ein Ausbildungsverhältnis vor. Und auch hier betonte das Gericht die Bedeutung des Arbeitsvertrags, laut dem die Einstellung auf einen höheren Ausbildungsstand ausgerichtet war.

Hinweis: Ein ähnlicher Fall, den das FG Hessen anders entschieden hat, liegt gerade vor dem Bundesfinanzhof. Wir beobachten die Rechtsprechung hierzu und informieren Sie bei einer relevanten Entscheidung.

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zum Thema: Einkommensteuer

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