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Dankeschön vom Kunden: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder Schenkung?

Wissen Sie als Selbständiger eigentlich immer, ob Sie von Ihrem Kunden gerade für Ihre Tätigkeit entlohnt werden oder möglicherweise ein privates Geschenk erhalten? In den meisten Fällen wird das eher unbeachtlich sein. Doch hin und wieder kommt es vor, dass Sie diese Bereiche steuerrechtlich trennen müssen.

So hatte kürzlich ein Rechtsanwalt, der in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig war, von einer Mandantin eine halbe Eigentumswohnung geschenkt bekommen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten zwar sämtliche Einnahmen aus der gemeinschaftlichen Berufstätigkeit der Gesellschaft zugutekommen. Der Anwalt verstand die Schenkung aber als Wertzuwachs im privaten Bereich, denn er unterhielt ein sehr intensives und freundschaftliches Verhältnis zu der Mandantin. So zahlte er dann auch Schenkungsteuer. Das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt wertete die Einnahme dagegen als Einkünfte der Gesellschaft und erhöhte deren Gewinn und Umsatzsteuerzahllast.

Das Finanzgericht Münster ordnete diese Zuwendungen ebenfalls der beruflichen Sphäre zu. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine konkrete, einzelne Beratungsleistung mit dem erhaltenen Wert zusammenhängt. Vielmehr reicht es aus, dass die allgemeine anwaltliche Tätigkeit ursächlich für die Schenkung war. Unter anderem hatte der Anwalt selbst verlauten lassen, dass die Übertragung eine Art Dankeschön für seine besondere Leistung und den hohen Einsatz war - also für seine anwaltliche Tätigkeit insgesamt. Gegen die These der privaten Schenkung sprach auch, dass die zwischenzeitlich verstorbene Mandantin ihn in keinster Weise im Testament bedacht hatte.

Doch die Bewertung des Vorgangs und die Einordnung als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind nur die eine Seite des Falls. Denn wenn die Mitgesellschafter nicht wissen, dass der Kollege eine Eigentumswohnung erhalten hat, dann stellt diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Sonderbetriebseinnahme des beschenkten Gesellschafters dar. Und nur dann sind auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Hinweis: Da der Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil positiv beantwortet hat, vertritt er in dieser Frage möglicherweise eine andere Auffassung. Wir werden den Rechtsgang für Sie weiter beobachten. Denn vor allem bei Personengesellschaften kann das Handeln einzelner Gesellschafter einen steuerlichen Schaden für die anderen verursachen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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