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GmbH-Insolvenz: Haftung nur bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger ausgeschlossen

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die rechtzeitige und vollständige Abführung der Lohnsteuer persönlich und unbeschränkt. Auch wenn solche Fragen eher erst am Lebensende eines Unternehmens auftauchen, sollte jeder Geschäftsführer sein Haftungsrisiko kennen.

In einem Fall, über den das Finanzgericht Köln (FG) entschieden hat, ging es um den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der auch die Geschäfte der GmbH & Co. KG führte. Dieser hatte im Februar 2010 wegen Liquiditätsschwierigkeiten Insolvenz für die KG beantragt. Ausgehende Zahlungen standen fortan unter Zustimmungsvorbehalt eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Trotzdem wurden für die Monate Januar und Februar zwar die vollen Nettolöhne, nicht aber die Lohnsteuer bezahlt.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt ein Geschäftsführer in einem solchen Fall grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich. Daher haftet er für die nicht abgeführten Beträge in vollem Umfang. Nach Auffassung des FG hätte der Geschäftsführer bei einem Liquiditätsengpass die Löhne kürzen und die Lohnsteuer anteilig abführen müssen. Nur bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger hätte er den Haftungsfall vermieden. Denn zumindest aus steuerrechtlicher Sicht hätte dann kein Verschulden des Geschäftsführers mehr vorgelegen - selbst wenn er für den Liquiditätsengpass verantwortlich gewesen wäre.

Abhängig vom Stadium einer Insolvenz wird entweder ein ein schwacher Insolvenzverwalter bestellt (beim Insolvenzantrag) oder ein starker (bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Während ein schwacher Verwalter - wie im Urteilsfall - lediglich einen Zustimmungsvorbehalt für Zahlungen hat, sind dem Geschäftsführer neben einem starken Insolvenzverwalter die Hände gänzlich gebunden. Er ist dann - auch was Haftungsfragen anbelangt - raus. Auch die Möglichkeit der späteren Anfechtung einer geleisteten Zahlung durch den Insolvenzverwalter ist nicht relevant. Allein aus diesem Grund keine Zahlung zu leisten verhindert den Haftungsfall nicht.

Hinweis: Um Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen, sollten Sie uns in Krisenfällen um Rat fragen. Denn bei haftungsrelevanten Vorgängen greifen die Konsequenzen sofort.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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