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Informationen für Unternehmer

Immobilienleerstand: Für den Vorsteuerabzug zählt die Vermietungsabsicht

Normalerweise können Sie als Unternehmer die Vorsteuer aus ihren Eingangsleistungen abziehen. Über den Vorsteuerabzug muss bereits beim Leistungsbezug entschieden werden (Grundsatz des Sofortabzugs). Dabei kommt es auf Ihre Absicht an, die Leistung später für Ihr Unternehmen zu verwenden.

Beispiel: Ein Unternehmer ersteht einen PC im Dezember 2013. Beim Kauf beabsichtigt er, das Gerät für seine unternehmerische Tätigkeit als Gerichtsgutachter zu verwenden. Da er erst im März 2014 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird, verwendet er den PC erstmalig im Jahr 2014.

Ein Vorsteuerabzug ist aber schon im Dezember 2013 zulässig, denn es kommt auf die beabsichtigte Verwendung des PCs für die unternehmerische Tätigkeit an. Dass der Rechner zwischenzeitlich ungenutzt bleibt, ist für den Vorsteuerabzug unschädlich.

Das Finanzgericht München (FG) hat kürzlich entschieden, dass der Grundsatz des Sofortabzugs auch beim mehrjährigen Leerstand einer Immobilie gilt. In dem Verfahren hatte ein Unternehmer eine Doppelhaushälfte bauen lassen, um sie umsatzsteuerpflichtig zu vermieten. Aufgrund von Baumängeln konnte er das Objekt jedoch erst mehrere Jahre später vermieten. Die Vorsteuern aus den Baukosten wollte er trotzdem schon früher geltend machen, doch versagte ihm das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da keine unternehmerische Nutzung nachgewiesen war. 

Diesem Argument ist das FG nicht gefolgt. Da die Absicht der unternehmerischen Nutzung entscheidend ist, muss das Finanzamt den Vorsteuerabzug gewähren, auch wenn tatsächlich noch keine Vermietung erfolgen kann.

Hinweis: Die Absicht der unternehmerischen Nutzung muss ernsthaft sein. Allein die Behauptung, beispielsweise einen Pkw für das Unternehmen nutzen zu wollen, reicht nicht aus. Man muss schon konkret geplante Fahrten benennen können. Bei der Immobilienvermietung wiederum sollte man zum Beispiel nachweisen können, laufend Zeitungsannoncen aufgegeben zu haben, damit das Finanzamt  die ernsthafte unternehmerische Nutzungsabsicht akzeptiert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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