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Scheinrechnungen: Kein direkter Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt

Unternehmer, die Leistungen im Auftrag anderer Unternehmer ausführen, sind verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Manchmal kommt es jedoch vor, dass ein Unternehmer eine Rechnung ausstellt, obwohl er gar keine Leistung erbracht hat. So war es auch in einem Streitfall geschehen, den kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) entschieden hat.

Ein Unternehmer hatte sich Rechnungen von anderen Unternehmern besorgt, obwohl diese gar keine Leistungen an ihn erbracht hatten. Mit diesen Scheinrechnungen wollte er sich öffentliche Fördergelder sichern. Aus den Schreinrechnungen machte er aber auch den Vorsteuerabzug geltend.

Durch eine Prüfung der Steuerfahndung flog allerdings die gesamte Täuschung auf: Das Finanzamt verlangte die zu Unrecht abgezogenen Vorsteuern zurück. Daraufhin forderte der Unternehmer die Umsatzsteuer zurück, die er an die Rechnungsaussteller gezahlt hatte. In einigen Fällen konnte er auch tatsächlich eine Rückzahlung erreichen. Einige Rechnungsaussteller waren jedoch insolvent oder reagierten nicht auf seine Aufforderung. Daher beantragte der Unternehmer die Erstattung der Umsatzsteuer, die die Rechnungsaussteller an ihre Finanzämter abgeführt hatten, direkt beim Finanzamt.

Diesen direkten Erstattungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung lässt das FG jedoch nicht zu. Der betrügerische Unternehmer muss sich schon an die Aussteller seiner Scheinrechnungen halten, wenn er sein Geld zurückbekommen will.

Hinweis: Zwar könnte ein Rechnungsaussteller die Erstattung der Umsatzsteuer bei seinem Finanzamt beantragen. Dazu wäre jedoch eine Rechnungsberichtigung erforderlich und eine Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens. Diese Gefahr ist dann gebannt, wenn der Rechnungsempfänger entweder gar keinen Vorsteuerabzug aus der falschen Rechnung geltend gemacht oder die gezogenen Vorsteuern schon zurückgezahlt hat. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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