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Grundstücksverwaltung: Gewerbeertragskürzung auch für Einzelunternehmen möglich

Das Steuerrecht wird mitunter so verkompliziert, dass die Rechtsprechung die Gesetze am Ende erweitert interpretieren muss, um bestimmte Fälle im ursprünglichen Sinne des Gesetzgebers zu versteuern. Das kann auch im Interesse des Steuerzahlers sein, wie zum Beispiel bei der "erweiterten Gewerbeertragskürzung" im Fall von Grundstücksverwaltung.

Grundsätzlich ist eine GmbH immer gewerbesteuerpflichtig. Ihr Gewinn kann jedoch vollständig gekürzt werden, sofern sie ausschließlich eigene Grundstücke oder Wohngebäude verwaltet. Ob diese erweiterte Gewerbeertragskürzung auch für ein Einzelunternehmen gilt, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der GmbH verbunden ist, hatte das Finanzgericht München (FG) zu entscheiden.

Um das Urteil nachvollziehen zu können, muss man sich ins Gedächtnis rufen, dass "Betriebsaufspaltung" ein Begriff aus der Rechtsprechung ist und lediglich die "gewerbliche Infektion" dokumentiert. Sie liegt immer dann vor, wenn zwei Unternehmen personell und sachlich miteinander verflochten sind.

Im Urteilsfall war der klagende Einzelunternehmer alleiniger Gesellschafter einer GmbH (personelle Verflechtung) und vermietete ein Grundstück an diese (sachliche Verflechtung). In der Konsequenz stellte die GmbH-Beteiligung Betriebsvermögen des Einzelunternehmens dar. Zudem waren alle Einkünfte des Einzelunternehmens durch die Gewerblichkeit der GmbH infiziert und damit gewerbesteuerpflichtig, obwohl es sich eigentlich um gewerbesteuerfreie Vermietungseinkünfte handelte.

Zwar waren laut FG GmbH und Einzelunternehmen steuerrechtlich jeder für sich allein zu betrachten und zu bewerten. Es hatten aber beide die Voraussetzungen für eine Gewerbeertragskürzung erfüllt, da auch das Einzelunternehmen ausschließlich vermögensverwaltend tätig war. Daher musste die Gewerbesteuer bei beiden mit null festgesetzet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

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