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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Anteilsveräußerung: Vorteil aus verbilligtem Grundstückserwerb löst keine Schenkungsteuer aus

Abschiedsgeschenke sind eine nette Geste, können aber auch das Interesse des Finanzamts wecken - besonders dann, wenn sie mehrere hunderttausend Euro betragen. So geschehen in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH), in dem ein Gesellschafter eine im Privatvermögen gehaltene 19%ige GmbH-Beteiligung veräußert hatte. Der Käufer unterzeichnete als Neugesellschafter am selben Tag einen Grundstückskaufvertrag, mit dem die GmbH dem Anteilsveräußerer ein firmeneigenes Grundstück zum Preis von 734.000 EUR verkaufte. Das Finanzamt bezifferte den Verkehrswert auf 982.000 EUR und sah in dem verbilligten Verkauf eine verdeckte Gewinnausschüttung sowie eine gemischte Schenkung, für die es Schenkungsteuer von rund 50.000 EUR festsetzte.

Die Klage des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen den Schenkungsteuerbescheid hatte nun endgültig Erfolg. Der BFH entschied, dass der verbilligte Grundstücksverkauf keine schenkungsteuerliche Relevanz hatte. Nach dem Urteil liegt keine freigebige Zuwendung in Form einer gemischten Schenkung vor, wenn ein GmbH-Gesellschafter einen im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteil verkauft, damit einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz erzielt (wegen mindestens 1%iger Kapitalbeteiligung) und die GmbH in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf (und auf Veranlassung des Anteilserwerbers) ein Grundstück verbilligt an den Anteilsveräußerer verkauft.

Hinweis: Der Vermögensvorteil, den der ausscheidende Gesellschafter aus dem verbilligten Grundstückserwerb erlangt hatte, ist also nur von einkommensteuerlicher Bedeutung und kann nicht zusätzlich der Schenkungsteuer unterworfen werden. Die Differenz zwischen dem gemeinen Grundstückswert und dem gezahlten Kaufpreis erhöht als Veräußerungspreis den einkommensteuerlichen Veräußerungsgewinn der Beteiligung.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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