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Nachträgliche Anschaffungskosten: Grundstücksgeschäfte ohne Notar sind wirkungslos

Aus unseren Mandanten-Informationen kennen Sie eher Steuerpflichtige als klagende Hauptpersonen. Doch es gibt auch einen Fall, in dem zumeist das Finanzamt auf der Klageseite sitzt: nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige bereits insolvent ist. Kürzlich genau so geschehen in Sachsen.

Hier hatte das Finanzamt seine Steuerforderung gegen einen Schuldner geltend machen wollen und zur Insolvenztabelle angemeldet. Es handelte sich um den steuerpflichtigen Gewinn aus einem Grundstücksverkauf, den der Schuldner vorgenommen hatte und bei dem nach einer Schätzung des Finanzamts ein Gewinn von über 74.000 EUR entstanden war. Der insolvente Schuldner legte Widerspruch gegen die Forderung ein und machte geltend, für die Weiterveräußerung des Grundstücks ein Darlehen über 100.000 EUR vom ehemaligen Verkäufer übernommen zu haben. Die Anschaffungskosten hatten sich damit nachträglich um 100.000 EUR erhöht, ergo hatte er eigentlich einen Verlust von knapp 26.000 EUR zu tragen.

Das Finanzgericht Sachsen ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass nichtnotarielle Vereinbarungen über Grundstücke - und darum handelte es sich bei der Absprache über das Darlehen - zivilrechtlich nicht greifen. Da der Schuldner neben seinen Einwendungen keinerlei Nachweise über das Darlehen vorbringen konnte, versagte es zudem auch die steuerrechtliche Anerkennung und die Klage wurde - nein, nicht abgewiesen, sondern - gewonnen.

Hinweis: Auch wenn der vorgestellte Fall eher kurios klingt: Grundstücksgeschäfte ohne Notar sind nichtig. In einem solchen Fall ist selbst der Steuerberater machtlos. Neben dem obligatorischen Notartermin sollten Sie bei Grundstücksgeschäften vorab auch mit uns sprechen. Denn Notare können Ihre individuelle steuerrechtliche Situation nicht durchschauen und dürfen auch gar nicht steuerberatend tätig werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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