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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke

Was den Wechsel der Steuerschuldnerschaft anbelangt, war das letzte Jahr insbesondere für die Baubranche ein sehr unruhiges. Und kaum hat das neue Jahr begonnen, zeichnen sich schon neue Probleme mit dieser Regelung ab: Die Steuerschuld geht bekanntlich nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn die erbrachte Leistung mit einem Bauwerk zusammenhängt (Bauwerksbezug). 

Beispiel: Ein Bauunternehmer beauftragt einen Subunternehmer mit Estricharbeiten. Diese stehen im Zusammenhang mit einem Bauwerk. Daher kommt es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, so dass der Bauunternehmer die Steuer für die Leistung des Subunternehmers schuldet. Der Subunternehmer stellt ihm lediglich eine Nettorechnung.

Zu diesem Problem des Bauwerksbezugs hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert. In dem zugrundeliegenden Streitfall waren Entrauchungsanlagen gebaut und in Werks- und Maschinenhallen installiert worden. Die Anlagen wurden für die Produktion von Solarzellenplatten benötigt und erfüllten keine Funktion für die Gebäude selbst. Denn die Hallen verfügten bereits über ein eigenes Klimaanlagensystem. Damit handelte es sich bei den Entrauchungsanlagen um Betriebsvorrichtungen, so dass kein Bauwerksbezug vorlag und die Steuerschuld somit auch nicht wechseln konnte.

Etwas anderes gilt nach Ansicht des BFH nur dann, wenn eine Entrauchungsanlage nicht für die Produktion gebraucht wird, sondern für die Klimatisierung des Bauwerks selbst.

Hinweis: Der BFH hat in einem anderen Verfahren entschieden, dass der Bauwerksbezug auch beim Einbau eine Photovoltaikanlage fehlen kann. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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