Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Freiwilliger Wehrdienst: Kindergeld wird nur in Ausnahmefällen fortgezahlt

Eltern können für ein volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beanspruchen, wenn es bestimmte "Verlängerungstatbestände" des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind

  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann,
  • bestimmte Freiwilligendienste leistet (u.a. freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) oder
  • für einen Beruf ausgebildet wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eltern während eines freiwilligen Wehrdienstes ihres Kindes regelmäßig keine kindbedingten Vergünstigungen zustehen. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein volljähriger Sohn eine zugesagte Ausbildungsstelle abgelehnt und stattdessen den freiwilligen Wehrdienst angetreten hatte. Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Der Verlängerungstatbestand des mangelnden Ausbildungsplatzes ist nicht erfüllt, da der Sohn über einen Ausbildungsplatz verfügt hatte, diesen aber freiwillig nicht angetreten war.
  • Der freiwillige Wehrdienst gehört auch nicht zu den kindergeldrechtlich anerkannten Freiwilligendiensten. In diesem Ausschluss liegt keine planwidrige Regelungslücke, da es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war, den freiwilligen Wehrdienst kindergeldrechtlich nicht anzuerkennen. Dies führt auch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, da der Unterhalt des Kindes während des freiwilligen Wehrdienstes - im Gegensatz zu anderen Diensten - durch Wehrsold, Sachbezüge und Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährleistet ist. Die Eltern müssen hier nicht für den Unterhalt einspringen.
  • Kindergeld kann nur dann während der freiwilligen Wehrdienstzeit fortbezogen werden, wenn der Dienst als Berufsausbildung anzusehen ist; hierzu hat das Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz aber keine Feststellungen getroffen. Denn der freiwillige Wehrdienst kann durchaus eine militärische oder zivile Berufsausbildung vermitteln; eine militärische Ausbildung kann beispielsweise vorliegen, wenn das Kind die (Unter-)Offizierslaufbahn anstrebt.

Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob der freiwillige Wehrdienst tatsächlich als Teil der Berufsausbildung zu werten ist. Hierbei wird es wesentlich darauf ankommen, welche beruflichen Ziele das Kind beim Antritt des freiwilligen Wehrdienstes verfolgt hatte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.