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Unterhaltsleistungen: Bedürftigkeit der unterstützten Person muss nachgewiesen werden

Wenn Sie ein studierendes Kind haben, werden Sie vermutlich bestätigen können, dass Sie ihm immer wieder finanziell unter die Arme greifen müssen. Diese Ausgaben können Sie - sofern Sie kein Kindergeld mehr bekommen - bis maximal 8.354 EUR (derzeitiges Existenzminimum) als Unterstützungsleistungen für eine unterhaltsberechtigte und bedürftige Person von Ihren Einkünften abziehen. Denn dann stellen sie außergewöhnliche Belastungen dar.

Doch müssen Sie die Bedürftigkeit im Zweifel nachweisen können, wie das Finanzgericht Düsseldorf noch einmal klargestellt hat. In dem zugrundeliegenden Streitfall besaß der Studierende nämlich ein Vermögen von über 25.000 EUR. Als bedürftig gilt man aber nur, wenn man maximal über 15.500 EUR Nettovermögen verfügt - nachdem man also alle Schulden und Verbindlichkeiten von seinem positiven Vermögensbestand abgezogen hat.

Der Student hatte tatsächlich auch Verbindlichkeiten von 17.000 EUR, wäre also als bedürftig durchgegangen. Doch diese rührten aus Zahlungen der Eltern, die sie ihrem Kind zusätzlich zu den üblichen monatlichen Beträgen gewährt hatten. Anstelle eines Darlehensvertrags oder eines ähnlichen Dokuments konnten die Eltern lediglich ein Schriftstück mit der Gegenzeichnung des Sohnes vorlegen. Weder die Höhe des Darlehens bzw. der Zinsen noch die Laufzeit oder die Rückzahlungsmodalitäten hatten sie schriftlich vereinbart. Alles in allem also eine völlig fremdunübliche und steuerrechtlich nicht anerkannte Abmachung zwischen nahestehenden Personen. Die Zahlungen der Eltern wurden daher nicht zum Abzug zugelassen.

Hinweis: Wollen Sie mit Ihrem Kind Unterhaltszahlungen für dessen Studium vereinbaren und ihm darüber hinaus ein Darlehen gewähren, sollten Sie unbedingt auf die Fremdüblichkeit der Vereinbarung - und auch der Durchführung - achten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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